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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 53

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 53)
Language
German
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25 dass sie einseiien, dass ihr Wissen belohnt wird. Bei der vor Roshodes Sivan stattfindenden Prüfung* soll man diejenigen vormerken, welche eine Prämie verdienen und Tüchtigkeit in der Aussprache und in den Taamim oder musikalischen Accenten aufweisen, welches Fach, da es beim Vortrag (meldar) des Heb« räischen von so grosser Wichtigkeit ist, den Herren Lehrern zur besonderen Pflege empfohlen wird. — Derjenige, der sich ausser in den übrigen Fächern auch hierin auszeichnet, soll die Prämie verdienen und die übrigen je nach ihren Leistungen (belohnt werden). Diese Prämien sollen ihnen an Sebuoth in der Gemeinde-Synagoge, wo sie sich einzufinden haben, damit man sich von ihren Fortschritten überzeugt, überreicht werden. Hierfür sind circa 50 Mark aufzuwenden, welcher Betrag, ebenso wie die übrigen für die Schule erforderlichen Ausgaben, von dem Herrn Schatzmeister der Gemeinde zu bestreiten ist. 8. Sollten die Herren Vorsteher glauben, die Herren des Siebener-Collegiums auf irgend etwas aufmerksam machen zu müssen, so sollen sie dies tun zum bestmöglichen Gedeihen und zur Förderung dieser so grossen und wichtigen Misvä, welche man als Grundlage und Fundament unseres ganzen Gemeinwesens beständig vor Augen haben soll. Vorläufig wird das Obenstehende als genügend erachtet und zur Ehre des Gebenedeiten Gottes in das Protokollbuch der Gemeinde eingetragen. Am.anno 5418. Angesichts der so grossen Wichtigkeit einer Beaufsichtigung und Pflege des Unterrichts in der Heiligen Lehre, damit dasgöttliehe Studium und der Besuch der Talmud Tora zunehmen, wie es das eifrige und emsige Bestreben der Herren Vorsteher ist, welche zu wiederholten Malen hierzu geeignete Mittel in Vorschlag gebracht und angegeben haben, beschloss der Mahamad, einige Punkte des im Jahre 5413 errichteten Statuts abzuändern, und zwar soll fortan die Ordnung und Usanz beobachtet werden, welche weiter unten angegeben, bezüglich der Verpflichtung der Herren Bobisim, sich in den Klassen pünktlich und strict zu den in jenem Statut angesetzten Stunden einzufinden, sodass keine Veranlassung zur

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