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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 51

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 51)
Language
German
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23 2. Diejenigen der Herren Robisim, welche diese ihre Pflicht und die pünktliche Sorgfalt beim Unterricht der Talmidim versäumen und sich nicht zu den angesetzten Stunden in ihrer Classe (escola) einfinden, sollen, falls nicht etwa ein triftiger Grund vorliegt, um sie zu beurlauben, wie Krankheit oder eine sonstige zwingende Veranlassung, ohne Weiteres für jedes Mal in eine Geldstrafe von 8 placas (Schilling) genommen werden, welche ihnen von ihrem Salär gekürzt wird. Dies kann ihnen nicht erlassen werden, vielmehr sollen, zur besseren Durchführung dieser und jeder sonst ihnen auferlegten Strafe, die Herren Schatzmeister der Gemeinde ihnen ihr Salär nur auf Grund einer Bescheinigung der Herren Vorsteher auszahlen, aus der hervorgeht, dass sie ihre Pflicht gehörig und pünktlich wahrgenommen haben. Auch sollen sie nicht gestatten, dass irgendjemand in die Schule kommt, um während der Zeit des Unterrichts zu plaudern oder (sonst) zu stören. 3. Schüler, welche sich nicht rechtzeitig in der Schule sowie in der Hauptsynagoge einfinden und sich in derselben nicht sehr ruhig verhalten, um ihre Gebete zu verrichten, bei denen sie sehr aufmerksam und andächtig (muy promptos e advertidos) sein müssen, denn diese bilden die Grundlage für alles Uebrige, und da dieses für den Gottesdienst, für die Achtung, welche man dem Heiligen Gesetze schuldet und für die Andaeht, die wir bei unseren Gebeten haben müssen, von so grosser Wichtigkeit ist, soll hierauf besonders geachtet werden und man sie bestrafen, je nachdem sie es verdienen, ohne jegliche Rücksicht und ohne irgend einen auszunehmen, damit sie hierin recht gewissenhaft seien 1). 4. Die Eltern oder sonstigen Aszendenten (mayores) der Schüler sollen die Herren Lehrer, weil dieselben jene bestraft haben oder aus sonstiger Ursache, nicht zur Rede stellen dürfen, vielmehr sollen sie dahin streben, dass jene diesen gegenüber den gehörigen Anstand und die schuldige Achtung bewahren und so (die Lehrer) veranlassen, sich mit noch grösserer Liebe dem Unterricht zu widmen. Wenn sie irgendwelche Ursache zur Klage haben, sollen sie sich dieserhalb an die Herren Vorsteher wenden, J) Das Original ist hier mangelhaft, daher die falsche Satzconstruction!

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