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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 42

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 42)
Language
German
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14 den angeschafft oder denselben von Privat seite geschenkt worden, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche, obgleich geweiht (feitas kodcs), namens irgend einer Person zur Aufbewahrung gegeben worden, denn solche Gegenstände können bei ihren Eigentümern, da, wo diese den Gottesdienst zu besuchen pflegen (asistirem), oder wo ihnen sonst gutdünkt, verbleiben. 11. So lange die Nation kein (eigenes) Haus erwirbt und zwar weil es nötig ist nach Mitteln zu suchen, um das Geld aufzubringen, wie auch weil ein solcher Ankauf mit grosser Vorsicht geschehen muss, um Nachteile und den Anstoss zu vermeiden, weleher bei dem Hohen Senate, der Bürgerschaft und Geistlichkeit (creligos clerigos) entstehen könnten, wenn solches nicht mit grosser Umsicht und Geschicklichkeit geschieht, wird bestimmt, dass einstweilen, da doch die (Synagoge) Neve Salom gemeinsames Eigentum der Nation bleibt, diese Generalgemeinde in derselben ihre Andachtsübungen halten soll und zwar unter dem Namen ״Bet Israel“, weil es der hervorragendste und vollkommenste Stammvater war, den wir gehabt haben, dessen erlauchter Name sich auf seine Nachkommen ausgedehnt und übertragen hat. Es soll in derselben alles Erforderliche gebaut (eingerichtet) werden, bis man unter den von uns angestrebten besseren Verhältnissen ein anderes Lokal findet, wozu uns hoffentlich der Allmächtige in seiner göttlichen Gnade verhelfen wird. 12. Da nun die Absicht der Nation dahin geht, dass diese Vereinigung fest und dauernd bestehen bleibe, so wird verordnet, dass hinfort aus keiner Veranlassung eine andere Gemeinde gebildet werde, vielmehr soll auf allen Wegen und mit allen Mitteln danach gestrebt werden, diese allgemeine Vereinigung aufrecht zu erhalten, bei der Strafe des Bannes (Herein) für diejenige Person resp. diejenigen Personen, welche dem entgegen trachten. Der Vorstand soll ermächtigt sein, diese Strafen bis zur äussersten Strenge zu verschärfen und die Nation die Verpflichtung haben, ihn mit Gut und Blut darin zu unterstützen, auf dass niemand, und sei er noch so mächtig, es wage, diese Vereinigung und die öffentliche Ruhe zu stören. 13. Sollten trotzdem solche Ereignisse und Ursachen eintreten, — denn es lassen sich nicht alle diejenigen voraussehen, welche der veränderliche Lauf der Zeiten mit sich bringt —,

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