Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 41

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 41)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3486266-3486277--2090-3488896
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

13 Opfer darbringen, und die Betreffenden wegen solcher Widerspenstigkeit oder Schuld mit Strafe belegt werden, soll die Nation in ihrer Gesamtheit die Pflicht haben, dabei behilflich zu sein, dass alles von den Herren des Vorstandes Befohlene pünktlich zur Ausführung gelangt. Wenn eins der Lehrhäuser sich diesem widersetzt, was hoffentlich nicht eintreten wird, sollen sie (die Betreffenden) den Besitz desselben einbiissen, und soll mit der nötigen Strenge vorgegangen werden, bis sie ihren Widerstand aufgeben. 8. Es sollen in hiesiger Stadt weiter keine Lehrhäuser (Bethäuser) vorhanden sein als die, für welche Concession erteilt worden; es sei denn, dass derjenige, welcher sich in Zukunft um eine derartige Concession bewirbt, dem zur betreffenden Zeit fungierenden Vorstande solche Umstände und Gründe darlegt, dass dieser es für angebracht hält, mit dem vorhergehenden (Vor- Stande) zusammenzutreten. Wird nun befunden, dass (jene Gründe) genügend sind und in keiner Weise der Förderung des Gottesdienstes und dem Gedeihen des Gemeinwesens entgegenstehen, soll die Erlaubnis erteilt werden, wofern mindestens zwei Drittel der beiden Vorstandscollegien sich hiermit einverstanden erklären. 9. Tritt der Fall ein, dass der zum Parnas resp. zum Schatzmeister Erwählte Besucher eines der Lehrhäuser ist, soll er verpflichtet sein, die Haupt-Synagoge zu besuchen, um sein Amt wahrzunehmen. Indes wird bemerkt, dass der Betreffende, wenn er nur Memuiiö (Deputierter) ist, die Freiheit haben soll, sein Lehrhaus zu besuchen, wofern er, so oft er aufgefordert wird, unverzüglich zur Versammlung kommt, sodass durch seine Abwesenheit die Beratung und die Ausführung des Erforderlichen auch nicht die geringste Beeinträchtigung erleiden. 10. Und um nun in allem zu zeigen, welche Einigkeit und Harmonie bei dieser Nation besteht, wird angeordnet, dass jeder bei den jetzigen Gemeinden, nach Zahlung der Schulden, als eine geheiligte, geweihte Sache (cousa kodes santificada) betreffend, — vorhandene Saldo dieser allgemeinen Hanptkasse zufliessen soll, zu deren Verfügung auch die übrigen Gegenstände נ) stehen sollen, welche zu irgend einer Zeit mit dem Gelde der Gemein- *) Wahrscheinlich goldene oder silberne Ornamente.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.