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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1909-01-01 · VI. 1908 - 5669 (1909) · page 40

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VI. 1908 - 5669 (1909)
Date
1909-01-01
Page
– (sequence 40)
Language
German
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mand zwei Jahre hintereinander Parnas*) sein darf, es muss vielmehr mindestens ein Jahr dazwischen liegen. 5. Diesem Vorstande soll es obliegen, Verwalter für die Lehrhäuser zu ernennen, von denen der Schatzmeister sich Rechenschaft erstatten lassen soll. Zur Buchführung über die in der Hauptsynagoge (Escola Geral) gelobten Spenden soll ein Generalverwalter (Gabay Geral) angestellt werden, welchem die Sorge obliegt, über dieselben Buch zu führen, sie allmonatlich einzukassieren und das Geld an den besagten Generalschatz־ meister abzuliefern, was ebenfalls von seiten der Verwalter der Lehrhäuser zu geschehen hat. Es soll dann alles in ein Buch eingetragen werden, aus welchem mit grosser Deutlichkeit der Ertrag (die Einnahme) und die Verteilung (die Ausgaben) der Allgemeinheit ersichtlich sein müssen, unter Führung eines besonderen Contos über die Abgabe der Nation 1 2), welche bestätigt wird. 6. Dieser Vorstand der sieben Erwählten und die, welche ihnen in dem Amte folgen, sollen volle Befugnis und absolute Gewalt zur Leitung dieser Nation haben, sowohl für Angelegenheiten mit dem Senat wie auch bezüglich der Ausgaben aus der allgemeinen Kasse, zur Anstellung und Absetzung von Beamten, nebst allen übrigen dieselbe angehenden Dingen, ohne jede weitere Ausnähme als die in Statut 13 angeführte, welche der Nation vorbehalten bleibt, und die (Festsetzung) der Gemeindeabgaben, welche, wenn sie wegen grosser Dringlichkeit erforderlich ist, gemeinsam mit dem vorhergehenden Vorstande und unter Be- Schlussfassung beider erfolgen soll. 7. Und sollte es geschehen, dass irgend eine Person oder mehrere Personen, sei es von denen, welche die Hauptsynagoge oder von denen, welche die Lehrhäuser besuchen, den Befehlen und Decreten des Vorstandes, welcher Art diese auch sein mögen, nicht gehorchen oder die Ehrfurcht verletzen, welche man dem Orte schuldet, an welchem wir unsere Gebete Gott zum 1) Dem Zusammenhänge nach ist hier unter Parnas Präses zu verstehen. 2) Wahrscheinlich ist hier der seitens der Gemeinde an den Staat zu zahlende ״Schoss“ gemeint, der in Gestalt einer Abgabe auf importierte Waren von den Gemeindemitgliedern aufgebracht wurde.

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