Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3486266-3486277--2088-3488894- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
li zelnen Gemeinden gebührte oder welche Machtbefugnis denselben bei den wichtigsten Beschlüssen zustand, kann dies jetzt, nach Sachlage der Dinge, nicht mehr Vorkommen, da die alleinige Leitung und unumschränkte Gewalt in Händen dieses General- Vorstandes verbleibt, wodurch eine feste und dauernde Einigkeit (conformidade) erzielt wird, aus welcher wiederum der vierte von uns erwähnte Punkt sich ergibt, der nämlich, dass den Armen in wirksamerer Weise geholfen wird, da die Kasse infolge der allgemeinen Vereinigung grössere Einnahmen hat, übeiflüssige Ausgaben dahingegen vermindert werden, indem alles durch die Hände eines Vorstandes geht, welcher wie ein Vater derselben sich eines jeden von ihnen mit grösserer Sorge annimmt. Hiermit wird allen vier Punkten und Erwägungen, auf die wir zu Anfang hingewiesen haben, Genüge geleistet und alles so geführt und gelenkt, wie es dem göttlichen Dienste, sowie unserem vermehrten Gedeihen und unserer besseren Erhaltung entspricht. 4. Der jetzige Vorstand der Sieben, welcher von der Nation auf zwei Jahre erwählt worden, soll während dieses Zeitraums die Leitung behalten und aus seiner Mitte am nächsten Roshasanä zwei Vorsteher (Parnacim) wählen, von welchen jeder sechs Monate hindurch das Präsidium führen soll. Gleichzeitig ist ein Schatzmeister zu erwählen, welcher mit allen Verwaltern der Lehrhäuser (Midracim) Rechnung führt. Im zweiten Jahre soll eine gleiche Wahl stattfinden und acht Tage vor Ablauf der Amtsdauer dieses Vorstandes soll die Nation aus ihrer Gesamtheit fünf Herren erwählen, damit diese mit den beiden letzten, von dieser ersten Wahl übrigbleibenden Herren das Septemvirat (0 numero dos 7) dieser Verwaltung bilden, welches diese stets mit unbeschränkter Gewalt warzunehmen hat. Den neuerwäblten Herren ist zunächst ein Eid auf ein Paar Tefillin abzunehmen, dahin lautend, dass sie bei der Leitung dieser Nation, unbekümmert um alle anderen Rücksichten, nur das im Auge haben werden, was dem Dienste Gottes und der Erhaltung der Nation am meisten entspricht. Und von da an soll bei den künftigen Wahlen in eben dieser Weise verfahren werden, wobei bemerkt wird, dass nie•