Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 36)
- Language
- German
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8 nehmen oder erleiden, denn diese1) verpflichten sich mit den Uebrigen dasjenige zu erfüllen und zu beobachten, was seitens der diesseitigen Gemeindebehörde (Junta) angeordnet wird2). 1. Diese Dinge und die damit verknüpften Schwierigkeiten also in Erwägung ziehend und indem wir in erster Linie die göttliche Hülfe und Gnade, von welcher das Gelingen unserer Handlungen abhängt, anrufen, um uns als Leitstern und Führerin zu dienen, verordnen und beschlossen wir: Dass alle heute in hiesiger Stadt bestehenden Gemeinden mit nächstkommendem Boshassanä aufgehoben werden und eingehen sollen, indem wir dieselben als Private betrachten, sowie dass eine freie Generalgemeinde (huma Liure comum e geral) gebildet werde und dass dieselbe am Dreckwall (Drecual) sei, — sowohl weil dies ein mehr geeigneter und geräumiger Ort ist, wie auch weil daselbst der grösste Teil der Nation verkehrt, indem man derselben den weiter unten bezeichneten Namen gibt, damit man in nichts denjenigen nachsteht3) (seseder), welche heute vorhanden sind, in welchen zu deren Bewachung niemand anders fungieren (asistirä) soll, als der von dem Vorstände bezeichnete Beamte. Ihr sollen alle Personen unserer Nation ohne jegliche Ausnahme als Mitglieder (Jechedim) angehören und unterworfen sein, indem sie eine gemischte und vereinte Körperschaft, mit einem Vorstande und einer Kasse, bildet. Und hiermit ist der oben von uns erwähnte erste Punkt erledigt zur grösseren Ehre Gottes und seines Dienstes. 2. Und was zweitens die Inachtnähme unserer Privilegien und der Landesverhältnisse betrifft, so verordnen wir : Dass an der Herrlichkeit (erlegueito) ein Lokal vorhanden sei, welches unter der Bezeichnung Midräs (Lehrhaus) dieser Gemeinde unterstellt ist. Der letzteren sollen alle in jenem (Midras) gespendeten Almosen zufliessen, ohnen weiteren Abzug als der Ausgäbe für das Gebäude, Wachs und Oe!, Küster und Vorbeter, welche durch den diesseitigen Generalvorstand anzustellen sind. Diesem soll es gleichfalls obliegen, für genanntes Lehrhaus einen Verwalter (Gabäy) einzusetzen, welcher dem Vorstande 1j Wahrscheinlich: die Armen. ף Im Original fehlt an dieser Stelle offenbar ein Satzglied, daher die mangelhafte Konstruktion* 8) Concessioncn macht#