Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VI. 1908 - 5669 (1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- – (sequence 34)
- Language
- German
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6 die erwählten Herren mittels des von ihnen zu leistenden Eides sich verpflichten, die Widerspenstigen, soweit es in ihrer Macht und Kraft liegt, zu bestrafen, wozu ihnen, wie bereits gesagt, alle unumschränkte Gewalt und Befugnis verliehen wird, auch soll alles durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bevor die Wahl stattfindet, soll dieses in den Synagogen (Congregacons) angeschlagen werden und sollen von deren Kanzeln (tevot) aus die Familienhäupter ermahnt werden, ihre Stimme ohne irgend welche Rücksicht für diejenigen Personen abzugeben, welche nach ihrer Meinung verdienstvoll, zu dem Amte befähigt und am gewissenhaftesten (de mais sä e limpa consiencia) sind, so dass dieselben in gleich gewissenhafter Weise das betreffende Amt wahrnehmen und hierbei nur den Dienst Gottes und das Wohl ihrer Nation im Auge haben. In der besagten, von den Kanzeln aus zu erlassenden Ermahnung soll die Strafe der Beracha1) denjenigen angedroht werden, welche nicht in dieser Weise ihre Stimme abgeben, gleichwie denjenigen, welche (andere) überreden oder sich überreden lassen, für eine bestimmte Person zu stimmen resp. die Abstimmung zu unterlassen; auch dürfen sie, bei der׳ selben Strafe, niemandem Mitteilung von ihrer Stimmenabgabe machen* Die Stimmmen sollen den hierbei anwesenden Herren H. H. (Chachamim) unterzeichnet vorgelegt werden und diese sollen alle unter Hinweis auf die vorerwähnte Strafe der Beracha fragen, ob jene die Personen seien, welche sie für die befähigtsten und gewissenhaftesten zur Wahrnehmung des Amtes halten. Falls einige der stimmpflichtigen Personen nicht im stände sind auszugehen, sollen die Herren H. H. sich zu ihnen begeben und unter Beobachtung der vorbesagten Förmlichkeiten die Stimme derselben entgegennehmen. Die besagten Herren Deputierten sollen 2 Jahre lang, nämlieh bis Ende 5414, fungieren und bleibt es der Wahl der Nation überlassen, ob sie noch länger verbleiben sollen oder ob eine Neuwahl anderer stattfinden soll. Fehlt irgend einer infolge Abwesenheit oder Todes, sollen die verbleibenden sechs an seiner Stelle einen anderen erwählen, damit auf diese Weise stets die l) Eine euphemistische Bezeichnung für den Bann (חדם).