Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VII. 1909 - 5670 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- – (sequence 369)
- Language
- German
- Belongs to
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309 hat der Jeruschalmi (Hai. 2) notwendig diese Worte vor sich gehabt; aber bereits Tosafot in Beehorot 22b v. ודרום weist nach, dass Babli und Jeruschalmi oft in Bezug auf den Wortlaut der Mischna verschiedener Ansicht sind, was wir ja gleich in der ersten Mischna in Berachot sehen, wo der Jeruschalmi ואכילת פסחים liest, während dies nach dem Babli fehlen muss (vgl. Babli 9 a und Jeruschalmi Hai. 1 gegen Ende: אנן תנינן אכילת פסחים). Zu bemerken ist noch, dass in einer Handschrift bei Babbinovicz die Worte .בגרעינתה או בלא גרעינתד fehlen; dafür steht בלחה או ביבשה (was in allen Manuscrr. noch neben .נרעינתד sich vorfindet). So bat הרב המגיד gelesen. Babbinovicz rühmt diese LA., weil dadurch mit einem Schlage das Rätsel gelöst wäre. Allein es wäre ja unbegreiflich, in welcher Weise die rätselhaft erscheinenden Worte in den Talmud hineingeraten sind, während man leicht einsieht, warum dieselben von manchen Abschreibern beseitigt wurden. 7) Etwas gewagter dürfte folgende Conjektur erscheinen, die ich aber zum Verständnis der betreffenden Talmudstelle für nötig erachte. In Ketubot 18 b lehrt eine Baraita: [העדים שאמרו כתב ידינו הוא זה אבל אנוסים היינו קטנים היינו פסולי עדות היינו] אין נאמנים לפוסלו דברי ר" מאיר וחכמים אומרים נאמנים [שהפה שאסר הוא הפה שהתיר]. Die eingeklammerten Worte werden im Talmud nicht zitiert^ Man muss aber dieselben zur Ergänzung hinzufügen, und zwar die ersten aus der Mischna auf derselben Seite, die letzten Worte setzt der Talmud unmittelbar darauf in seiner Diskussion voraus: בשלמא רבנן בי טעמייהו שהפה שאפר הוא הפה שהתיר. Nun untersucht der Talmud weiter, was wohl der Grund für die Entscheidung Babbi Me'irs sein mag, mit folgender Diskussion: Bichtig ist (seine Ent- Scheidung) im Falle von פסולי עדות, da der Gläubiger selbst von vorne herein genau darauf achtet (dass die auf dem Schuldschein unterschriebenen Zeugen zeugnisfähig seien); auch bei dem Falle von קטנים (ist seine Entscheidung richtig), wie R. Simon ben Lakisch gesagt hat, denn Besch Lakisch sagt: Es ist zu präsumieren, dass Zeugen keine Urkunde unterschreiben, wenn der Akt (den die Urkunde bestätigt) nicht von einem Grossjährigen vollzogen worden ist, u. s. w.“ . . . Worten 79 b hervorgeht, vielleicht aus der Tosefta, die ihm vorher nicht bekannt war, wie in Erubin 19b•