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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1910-01-01 · VII. 1909 - 5670 (1910) · page 283

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VII. 1909 - 5670 (1910)
Date
1910-01-01
Page
– (sequence 283)
Language
German
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223 ist auch heute genau dieselbe, wie in uralter Zeit1). Der Preis der Datteln lässt sich im allgemeinen nicht bestimmen, nur soviel ist aus Erubin 29 b mit Sicherheit zu entnehmen, dass Datteln einen bedeutend höheren, gewöhnlich den vierfachen Wert hatten, als getrocknete Feigen. דאביל מעיד. גריוא דגרוגרות דשויא זוזא וקא משלם ליה גריוא דתמרים דשוי ארבעה תבא עליו ברבה,. »Wer ein Gariw, trockene Feigen (von der Priesterhebe), die einen Zuz wert sind, gegessen hat, und einen Gariw Datteln zahlt, die vier Zuz wert sind, (sei gesegnet)“ Wie die Grundbesitzer, so Hessen auch die Eigentümer der ausgedehnten Palmpflanzungen diese von Teilpächtern bearbeiten. Der Teilpächter erhielt in der Regel ein Drittel des Ertrages, Pflanzer, welche die Bäume erst zu pflanzen hatten, die Hälfte des Ertrages. WoUte sich der Pflanzer von der Pflanzung zuzückziehen, bekam er nur ein Viertel oder eigentHch ein Sechstel des Mehrwertes * *) (d. h. der Differenz zwischen dem früheren Wert des leeren und dem jetzigen des mit Bäumen bepflanzten Feldes). Wurde die Pflanzung von einem Strome überschwemmt, hatte der Pflanzer einen Anspruch auf ein Viertel des Bodenwertes3). VI• Verkehrsverhältnisse. Von grossem Nachteile für die Landwirtschaft waren die ungünstigen Verkehrsverhältnisse. Das persische Reich sorgte zwar für den Verkehr; es baute Brücken 4) und hatte schon in alter Zeit einen regelrechten Postverkehr eingeführt5). Nach *) Delitzsch, Im Lande des einstigen Paradieses, S. 26. *) § 60 des Hammurabischen Gesetzes lautet bei Möller (Winkler übersetzt anders): ״Im fünften Jahre teilen Eigentümer und Gärtner miteinander. Indem der Eigentümer des Gartens seinen Teil wählt, nimmt er ihn sich“! Dieses Gesetz weicht also vom talmudischen ab; der Talmud macht mit Recht geltend, dass der Besitzer für die weitere Pflege seines Teiles noch ein Drittel werde zahlen müssen 1 Es ist darum vielleicht nicht zu gewagt, wenn man auch diesen § 60 so auffasst, dass dem Pflanzer vom fünften Jahre an die Hallte der Pflanzung zur Nutzniessung zugewiesen wird — aber wahrscheinlich gegen weitere Pflege beider Teile. 8) Baba mez. 109 b. 4) Aboda sara 2 b. 6) Vgl. Sabbath 19 a; בי דואר.

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