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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1910-01-01 · VII. 1909 - 5670 (1910) · page 274

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VII. 1909 - 5670 (1910)
Date
1910-01-01
Page
– (sequence 274)
Language
German
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214 Stadtgenossen einzutreiben, auf den gerichtlichen Weg verweisen1), was sie zuweilen auch taten. Musste eine Brücke gebaut werden, nahmen die Steuerorgane des Staates nicht nach der Anordnung der Zentralbehörden von allen Interessenten, sondern von Bürgern, die ihnen nicht zu Gesichte standen 2). In der Regel von den Ärmeren; die Reichen fanden immer Mittel und Wege, sich mit den Steuereinnehmern zu verständigen, die — wohl nicht grundlos — zu den verhasstesten Menschenklassen gezählt wurden 8). Die kleineren Leute hatten auch von ihren reicheren Mitbürgern manches Unrecht zu erdulden. ״Einen Löwen zum Nachbar haben0 war in Persien eine gar gefährliche Sache4). Der böse Nachbar brauchte blos in der Nähe des befruchtenden Kanales einen etwas tieferen Stollen zu graben, um dem armen und daher wehrlosen Landmann das Wasser zu entziehen und ihn zum Yerlassen von Haus und Hof zu zwingen 5). So kam es, dass die Fruchtbarkeit und der Segen des Landes zum grossen Teile den reichen Gutsbesitzern zugute kam. Es fehlte an einem freien kräftigen Bauernstände. Nur wenige waren in der Lage, sich ein Anwesen um tausend Sus zu kaufen6). Der Landmann musste sich mit kleineren begnügen und in Armut leben. Wer ein Stück Feld für 100 Sus besass — und in Babylonien war der Boden nicht teuerer, sondern billiger als in Palästina7)— musste sich mit der unreifen Saat nähren, auf der Erde schlafen, und dazu noch ewige Plackereien von den Nachbarn erleiden 8). Als kleinste Parzelle, die unter Erben nicht mehr geteilt wurde, wird beim Ackerland eine Fläche angegeben, weche ein Gespann in einem Tage pflügen konnte; beim Weinberge drei Reihen zu je zwölf Weinstöcken, denn soviel konnte ein Mann an einem 4) Baba katna 113 b. *) Ebendas. 8) Sanhedrln 25 b« 4) luden, die ihren Grundbesitz an Heiden verkauften, mussten den Besitzern der angrenzenden Felder für jeden durch den neuen Nachbar ver״ ursachten Schaden haften, ״weil er ihnen einen Löwen zum Nachbar gegeben0 Baba k. 114 a. 6) Vgl. Gittin 60 b. 6) Baba mez. 77 b ף Baba bathra 12 a; vgl. den Commentar des R. Gerschom z. St. 8) febamoth 63 a.

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