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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1910-01-01 · VII. 1909 - 5670 (1910) · page 272

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VII. 1909 - 5670 (1910)
Date
1910-01-01
Page
– (sequence 272)
Language
German
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212 mehr fertilissimus ager totius orientis, der fruchtbarste Acker des ganzen Orients“, als welchen es noch Plinius schilderte. Die Grund- und Bodenverhältnisse haben sich bis zur Unkenntlichkeit geändert. Infolge der Versandung der herrlichen Kanäle, durch deren Anlegung und Pflege die grössten Könige des Altertums ihren Namen zu verewigen strebten—so verewigten Kanäle die Namen Hammurabis und Samsuilunas — und durch die irrationelle Wasserentziehung aus den beiden Hauptströmen ist das Land zur trostlosen Wüste geworden. Dies war noch anders unter den mächtigen, tatkräftigen Sassaniden-Herrschern, unter welchen das Land eine neue Blütezeit erlebte. Unter diesen Königen glich dieses nicht nur in ״Einzelheiten“ dem Lande Hammurabis. Die Verhältnisse waren wirklich dieselben, wie in alter Zeit, oft bis auf die altbabylonischen Benennungen, die sich im Munde der Völker erhalten hatten. Dies gilt insbesondere für die Boden- Verhältnisse. Man glaubt sich in die Zeit Hammurabis versetzt, wenn man sich in die Fragen vertieft, die zur Zeit der Amoräer das Leben aufwarf. Gar manche dunkle Stelle in den alten, kaum entzifferten Keilinschriften könnte durch die Angabe des Talmuds beleuchtet werden. Die Assyriologen werden gut daran tun, bei ihren Arbeiten die zahlreichen kulturgeschichtlichen Notizen im Talmud zu Bäte zu ziehen und andererseits wird manche Be- Zeichnung von landwirtschaftlichen Geräten im Talmud durch Heranziehung des Assyrischen richtig erklärt werden können. Es dürfte darum angezeigt sein, auf die kulturgeschichtlichen Talinudstellen besonders hinzuweisen. Im Nachstehenden wollen wir nur eine kurze Skizze von den Verhältnissen des Grundbesitzes entwerfen, wie sie uns im babylonischen Talmud geschildert werden. Ii. Grund- und Bodenverhältnisse. Wie in altbabylonischer Zeit, betrachtete sich der König von Persien als Besitzer des gesamten Grundes und Bodens 1). Die Bauern wurden als die Pächter angesehen und mussten an den Landesherrn eine Grundsteuer entrichten, die bis zur Be- 1I Baba mez. 73 b und 108 a Vgl. Raschi z. St., der mit Recht bemerkt: בשני הפיסיים היד. הקרקע שופקד הקודש. lieber die gleichen Verhältnisse in der altbabylonischen Zeit vergl Peiser, Babylonische Verträge.

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