Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VII. 1909 - 5670 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- – (sequence 258)
- Language
- German
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198 hat der Vorstand, nach dem Gutachten und mit Genehmigung der Herren Hahamim, welche in eifriger und ausführlicher Weise darlegten, wieviel Gutes daraus erwachsen und wie durchaus unschädlich es sein würde, wenn eine solche Sünde aus unserer Mitte ausgerottet wird, damit nicht einzelne durch ihre Eitelkeit Verblendete hierin fehlen, dadurch bei den Frommen Anstoss erregen und den wenig Gewissenhaften ein böses Beispiel geben, — verordnet, kein hiesiger Einwohner unserer Nation soll sich irgend einen Teil des Gesichts rasieren lassen dürfen und dies nur unterhalb des Kinnes gestattet sein; so dass, ohne weitere Mühe und Anstrengung, Ausschreitungen und falsch angewendeten Auslegungen der unwissenden Menge (do vulgo) Einhalt geschieht. (Referat) Es wird sodann auf die unter dem 5. Adar bereits von allen Kanzeln erfolgte Bekanntmachung und Strafandrohung verwiesen und diese zum zweiten Male verkündet, damit niemand in Unkenntnis bleibe. Der Vorstand beruft sich hierbei auf die laut Art. 7 ihm zustehende Machtbefugnis, welche durch andere Verordnungen (ascamot) bestätigt worden. Zum Schlüsse heisst es: »Der Gebenedeite Gott lenke unsere Herzen dahin, uns Seinem Dienste mit noch grösserem Eifer zu weihen“, (para milhor 0 servirmos)! 18. selbigen Monats. Der Sohn des Haim Sarruco soll, gegen ein Jahresgehalt von odfr■ 12, die zur Salärierung des Sochet eingeführte Fleischabgabe eincassieren. Er hat dieses Geld allmonatlich prompt an den Schatzmeister Selomo Curiel abzuliefern. Ferner kam man überein, mit dem Postmeister Gert Brants Rücksprache zu nehmen und ihn zu ersuchen, eine Liste der von Holland kommenden portugiesischen Briefe aufzustellen, wenn man auch hierfür seinem Knechte alljährlich etwas zahlen müsste. 28. 8♦ M. Man verlas ein Schreiben des Abräo Monteiro und seiner Tochter Raquel Navara, in welchem dieselben unter Schilderung ihrer grossen Bedürftigkeit bitten, sich ihres Elends zu erbarmen und ihnen regelmässige Unterstützung zu gewähren. Es werden ihnen 4*/2 monatlich zugebilligt.