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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1910-01-01 · VII. 1909 - 5670 (1910) · page 223

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VII. 1909 - 5670 (1910)
Date
1910-01-01
Page
– (sequence 223)
Language
German
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163 and zu Klagen kein Anlass gegeben wird, vielmehr die einen wie die anderen sieh des Lobes würdig zeigen. Ferner, um am genannten Tage Verwechslungen beim Einsammeln von Almosen zu vermeiden und damit nicht zwei Sammelbüchsen (tassas) zu gunsten einer und derselben Person herumgereicht werden, wird verfügt, dass alle Personen, welche Almosen sammeln wollen, sich heute bei dem präsidierenden Pamas zu melden haben, der ihnen die Erlaubnis erteilen wird. Gottes mildtätige Hand helfe den Bedürftigen Seines Volkes, auf dass sie noch besser Seinem Dienste sich weihen! (Referat.) Am 13. Adar. Der Vorstand versammelte sich und beschloss, die Verteilung für Purim in folgender Weise vorzunehmen: (Es folgt nun ein Verzeichnis von ungefähr 40 Personen, teils Gemeindebeamten, teils Bedürftigen, unter welche zusammen 158.— verteilt wurden. Die einzelnen Beträge variieren zwischen 1 4 8/? und 18.—). Am 13. Adar 5416. Dem Mosseh Athiaz soll eine Vergütung von 10 Kt. dafür gewährt werden, dass er während des ganzen Jahres die Berachott e Semirott vorträgt. Am 18. Adar. Es wurde folgende Bekanntmachung von den Tebot erlassen: Trotzdem mittels Bekanntmachung verboten worden, an den Purim- Tagen verkleidet auf die Strasse zu gehen und besonders den Herren Familienhäuptern empfohlen worden, für die Beobachtung dieses Verbots in ihren Familien Sorge zu tragen, hat sich das Gegenteil herausgestellt, indem dieses Verbot von vielen übertreten worden ist. Der Vorstand bestimmt daher, dass jeder der betreffenden baalö batim bis zum nächsten Donnerstag einen Reichstaler Strafe bei dem Schatzmeister einzuzahlen hat und zwar nach Massgabe des Verzeichnisses der Contravenienten, auch wenn solche Contraventionen ohne sein Vorwissen geschehen sind, wie bei einigen der Herren Vorsteher der Fall war, welche daher auch die doppelte Strafe bezahlt haben.

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