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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1910-01-01 · VII. 1909 - 5670 (1910) · page 222

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VII. 1909 - 5670 (1910)
Date
1910-01-01
Page
– (sequence 222)
Language
German
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162 werde man ihm einen Zuschuss von 36 crtfr zur Bezahlung jener Recepte bewilligen. Auf Antrag soll von den Kanzeln bekannt gemacht werden, dass jeder, welcher davon weiss, dass die selige Frau Bibqua Peres ausser der Habe, welche in dem auf Anordnung des Vor- Standes aufgemachten Inventar aufgeführt steht, irgend etwas hinterlassen hat, bei Strafe der Berachä verpflichtet ist, innerhalb einer Frist von acht Tagen einem der Herren des Vorstandes hiervon Anzeige zu machen, zum Besten desjenigen, den es angeht. Man behandelte den Vorfall, welcher sich im Hause des H. H. Mosseh Israel zugetragen hatte. Es waren nämlich die christlichen Schlachter (goim) in sein Haus gedrungen, hatten daselbst die Tudescos aus Hans Beque (Wandsbeck) misshandelt und ihnen das Fleisch, welches diese mit sich führten, fortgenommen. In dieser Veranlassung waren geeignete Schritte gegenüber unseren Schlachtern getan und ihnen der Fleisch verkauf einstweilen verboten worden. Nunmehr verfügt der Vorstand, sie sollen ihr Gewerbe wieder aufnehmen, aber den armen Tudescos für den diesen Letzteren erwachsenen Schaden 6 Bt. zahlen und fortan alles innehalten, wozu sie contractlich verpflichtet sind. Falls sie sich irgend einen Verstoss zuschulden kommen lassen, werde man sie von dem Gewerbe ausschliessen. 12. Adar. (Uebersetzung.) Der Vorstand liess folgende Bekanntmachung von den Kanzeln verkünden: ^Da die Ausschreitungen, welche hier und da angeblich als Zeichen der Festlichkeit an Purim begangen werden, grosses Aergernis erregen, und es angemessen erscheint, ein solches Aergernis und andere sich ergebende Uebelstände zu vermeiden, so verbietet der Vorstand hiermit allen Personen ohne Ausnahme, an Purim, sei es am Vorabend oder am Abend nachher, in Maskenanzug oder Verkleidung die Strasse zu betreten oder mit Musik oder Lärm durch die Strassen zu ziehen, weil alles solches unserem Bestände und der guten Ordnung entgegensteht. / Es wird besonders den Herren Familienhäuptern (baal abatim) ans Herz gelegt, dieses Verbot durch ihre Hausleute genau beobachten und innehalten zu lassen, sodass diese sich anständig betragen

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