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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1910-01-01 · VII. 1909 - 5670 (1910) · page 221

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VII. 1909 - 5670 (1910)
Date
1910-01-01
Page
– (sequence 221)
Language
German
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161 ergeben batte. Beschlossen, dem Genannten diese Anstellung mit einem jährlichen Gehalt von 60.— zu geben. Am — Sebatt. Da es als eine Belästigung empfunden wird, wenn, gelegentlich des Vorlesens aus dem Sefer, Misseberach erteilt wird, trifft der Vorstand die Anordnung, dass dies für die Folge nur mit Erlaubnis des Parnäs Prezidente geschehen darf. Mit Daniel Joseph de Vargas und Mosseh Guidon Abudentte wurde eine Vereinbarung wegen Herstellung der Massott für die Armen getroffen. Massot von sehr guter Qualität sind zu 2 1/2 placas (Schilling) das Pfund zu liefern und ebenso die Simurim. Es soll niemand anders Massot zum Verkaufe herstellen dürfen. In der Versammlung erscheint der H. H. Mosseh Ysrael und macht auf die Bedürftigkeit des Jacob de Campos aufmerksam indem er bittet, demselben regelmässige Unterstützung zu gewähren. Diese wurde mit crftfc 4.— pro Monat bewilligt. Am — Sebatt. Dem Semuel Aboab werden, mit Bücksicht auf seine grosse Bedürftigkeit, 6 Bt. Unterstützung gewährt. 9. A d a r. Herr Jacob Habilho klagt gegen einen Tudesco, namens Leb, weil dieser an seiner Tür einen grossen Auflauf verursacht und gegen einen anderen Tudesco, namens Yzaque, ein Messer gezogen hatte. Man liess genannten Leb rufen, um seine Bechtfertigung anzuhören und, da er sich nur wenig zu rechtfertigen vermochte, belegte ihn der Vorstand mit einer Geldstrafe von 1 Bt. unter der Androhung, dass er, wenn wieder Klagen gegen ihn vorkämen> unwiderruflich ausgewiesen werden würde. Es erscheint Dr. Jeosuah da Fonseca und trägt vor, die Apotheke verlange von ihm die Bezahlung einiger Becepte (reseitas), welche, wie er sagt, noch seinen verstorbenen Vater angehen. Er bitte daher, man möge die Bezahlung derselben veranlassen. Nach Beratung beschlossen: Ihm sei mitzuteilen, die Gemeinde habe gar keine Verpflichtung, diese Zahlung zu leisten, wie dies bereits seitens des früheren Vorstandes erklärt worden. Jedoch, unter Berücksichtigung einerseits der von jenen Herren, (dem früheren Vorstande) ihm auferlegten Geldstrafe und andererseits seiner nicht sehr günstigen Vermögensverhältnisse, Jahrbuch J. L. G. VII. II

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