Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1910-01-01 · VII. 1909 - 5670 (1910) · page 150

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VII. 1909 - 5670 (1910)
Date
1910-01-01
Page
– (sequence 150)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
74% known words query
IRI
…/3486266-3486279--2643-3488563
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

90 aus beuhelich des hausuogts geko : und zu Im hinundergeschrien Abraham du hast heut ein junge frawen gefurdt, dauon du ein gülden ketten beko: Er aber gesagtt Er wisse von keiner junge frawe, noch gefurdt gelassen. Sie aber weiter angefangen. Du hast jo noch ein klein not so an der ketten gewesen, Er gesagtt, nein er wusste von keine kleinot, vnd hat also die ketten den wechtern hinaufgegeben. Die 4 stück zhan golt und d. schechtlein hat er dem hausvogtt vnd d B. zugestalt, und also sein aussage geschlossen, das Ime nichts mehr bewusst sei. VI. (Kgl. geh. Staatsarchiv ßep. 21. Nr. 202.) Durchlauchtigster, Hochgeborener Churfürst, E. Churf. g. seindt unsre vnderthenigste gantz willige Dienste zu Jederzeitt mit getreuem Vleiss zu uoren, Gnedigster E. Churf. g. gnedigste vorordnung und Commission das wir Lfppoltt Juden Rechnung, welche E. Churf, g. ehr von wegen der Einnahme und aussgabe so ehr bey Regierung E. Churf. g. Herrn Vaters Hochloblicher Christlicher gedechtnus gehabt zu thun schuldigk gewesen, anhoren, vnd zu gebuerllcher Richtigkeitt bringen sollen, Haben wir uns gehorsamblich solchs Beuehlichs unterwunden und den Rechnungen beigewohnet, auch die volgender mass also befunden, das Lippolt Hochermelten E. Churf. g Herrn Vätern von Anno 56 biss auff das 63 Jhar eine Rechnung oder vorzeichnus aller aussgab, die ehr dieselbige Zeitt gehabtt, übergeben, welche sein Churf g. seinen Berichtt nach 7 Jhar bey sich gehabtt, seiner Churf. g. Cammer und andere Diener dehnen ehr laut derselbigen Rechnung gelt geben, sich darin ersehen, und ehr niemals darüber soll belanget sein worden, welche Rechnung auch letzlich in Hochermelter, seiner Churf. g. gemach soll ge׳ funden sein, und erstrecket sich uff 10923 R. 81/2 silberg. Und ob ehr woll vormeintt, nicht schuldigk zu sein, solche Rechnung der aussgabe zu reiteriren und ufs neue zu erweisen, alldieweill sie von Ihm angenohmmen und 7 Jhar inbehalten sein solle, dieselbige auch mit seinem Jüdischen buch, welchs Heinrich Jude vordeutschett, durchauss und überall mit allem und Jeden Posten ubereinstimmett, so haben wir doch von Ihme nicht lassen wollen, besondern alle Posten underschiedentlich zu neuerweisung also gebrachtt, das ehr dieselbigen durch Quitantzen oder ander bestendigk getzeugnus darthun hat müssen, Und haben wir umb mehrers berichts willen der uff dem augenschein stehen möchte, alldieweill der Posten viel und die rechnung wegen Irer lenge nicht woll in einer kurtze Relation haben können gebracht werden, die Posten so durch quitantzen erwiesen (welche sich in summa uff 7578 R 6 4 erstrecken) am randt mit einem Kreutz getzeichendt, der andern aber uns so viell muglich gewesen, bei dehnen erkundigtt, so er angeben, oder die darumb wissenschafft haben solten, und dehrer berichtt und aussage gleicher gestaldt an den Randt geschrieben, oder da richtig gezeugknus vorhanden, auch mit einem Kreutz notirt, die Posten aber die ehr E. Churf. Herrn Vätern seliger gedechtnus will gegeben haben, und darob nicht quittirett ist, haben wir auff dehrer aussage gesatztt, welche

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.