Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VII. 1909 - 5670 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- – (sequence 146)
- Language
- German
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86 Zum Zehenden so beschweren sich die gemeinen Juden vnd sagen, das ein jede obrickeitt darumb vorordenett, das sie auffsehers haben solle, damit das böse gestrafft und guth erhalten werden, vnd das, wer einen richten wille, das ehr selbst nicht schuldigk, vnd beclagen sich die gemeinen luden vber Jhnen Lippolden das keiner mher böses gethan mit felscherey vnd andern, dan ehr mitt sambt seinem ahnhangk, Erbieten sichs auch zu beweisen, derhalben ehr ihnen vor einen Obersten nicht leidtlichen, sonderlich das sie vnter seynem Zwange sein und leben soltten. Zum Elfften so beclagen sie die gemeynen Juden sich vber ihren Obersten, ob woll Churf. g. ein ernst mandatt vor zweihen Jharen ausgehen lassen, kein Pagiment ausser lands zufhuren, und ehr als vnser Oberster Ober Churf. g. Mandat vhestiglich zu halten schuldigk, so ist ehr doch selbst der so solche Penall mandata oberschreidt, vnd nicht heldt, vnd verkaufft das Pagiment ausser Landes, alles den Mandaten zuwidder, erbietens auch zu beweisen. Zum Zwolfften, so hatt Lippoltt Jude sich zum höchsten vnd mitt den andern Juden bey ihrem Bhan vnd jüdische Eyde vorpflichtett, das alle Juden Sachen durch ihren Rabbi solten gehortt vnd bescheiden werden, wie es dann der gebrauch, seiner Zusage und verpflichtunge zuwidder solchs nicht gehaltten, Ist selbst cleger Richter und Executor, Muss auch keiner zur antwortt khomen, welchs ihnen den Juden ungelegen, Bitten derhalben Churf. g. wolten sonst zwey Juden, odder aber einen Christen, wen sein Churf. g. wollen, vorordenen, so ihre Sachen vorhordten, zur pillickeit Inn guthe, oder Inn entstehunge (?) der guthe zu rechte bescheidett, doch mitt der Vnderschiedenheitt do Jhemants straffbar befunden, das Ihnen Churf. g♦ die straffen zum getrewlichsten eingebracht werden. Zum dreitzehenden, Ob sich woll Lippolt Jude mith den andern Juden bei seinem Eide vnd Bhan vorpflichtet, wie Inn negsten articull abgesatzt, so hatt ehr sich doch neben den andern Juden bey 20 marck feins Silbers straff vorschrieben, das alle Juden Sachen vor Juden sollen ausgetragen, welche ehr nicht gehaltten, hat auch darüber einen Juden ahm höchsten Fest Inn ihrer Schule geschlagen, das ehr blutrünstig worden vnd für thode gelegen, derhalben ehr selbst vmb die 20 marck feins Silbers zu straffen. Zum 14. so hatt ehr Lipoltt auch Inn ihrer schulen Ihren sanckmeister Ins maull geschlagen, Zum funfftzehenden beclagen sich die gemeinen Juden, wie sie allhier einen Rabbi, wie dann ahn andern orthern ein Rabbi vber jüdische Sachen gehalten, damit Inn jüdischen Sachen die weltliche Vbrigkeitt nicht alzeitt darff angelauffen werden. Nhun soltt ehr Lippoltt befurdern helffen, damit derselbige bestettigtt von Churf. g. durchlauchtigkeit, Ehr Lippolt hilfft aber desshalb selbst hindern, vnd treibe mitt den gemeinen Juden so viell gewalte vnd vbermuts, das ehr widder dauon ziehen will, welchs ihnen den gemeinen Juden zum höchsten beschwerlich vnd bitten Churf. g. Ihren Rabbi zubestettigen.