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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1910-01-01 · VII. 1909 - 5670 (1910) · page 140

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VII. 1909 - 5670 (1910)
Date
1910-01-01
Page
– (sequence 140)
Language
German
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80 sehenn, daraus Zeit vnnd stunden aufzeichenenn, wann oder auff welcher Zeit die brieffe gegeben vnnd ausgegangenn vnd jerlichen dasselbig schütz gelih zu Rechter Zeit einfordern vnnd vnns vberantworthen. Zum Dritten soll ehr an eydes stadt, wie ehr vns geschworen alle Juden, die sich vnther vnsernn schütz vnnd gleith zugebenn willens zu sich fordernn, vnd sie bey Irenn Jüdischen eydt fragen vnnd ermanen, wo herr, wer sie sein, vnnd was Ihr Vermögen sei, darauff ehr alsdann einen Jeden Judenn, der umb gleit bittet, vns ein suma gelts zw einer vortherunge zugebenn auferlegenn, darnach Jerlich seinen Schutzgelt vnnd souil Silber seinen vormügen nach als er erkennen kann zuliefern vorordenenn solle, vnnd solche punkt vnd artikell sollenn in Irenn schütz vnnd gleits Brieffen eygentlich aüsgedruckt werden. Es soll auch kein Jude einen oder mehr seiner gesellen oder Judenn zv sich ziehenn oder Ihnn vnnd vnther seynenn gleit nehmen, dann welche mit nahmen, dar Innen ausgedruckt vnd begriffen seinn. Zum vierdten do auch einn Jude seinn Schutzgelth einem andern, dan vnserm vorordenthen Leypolt Juden geben und zustellen würde, derselbig sol solch schutzgelth noch einmahl entrichtend Zum fünften do wir etwann eine suma geldts benötiget werenn vnd vns dieselbige ein zeitlangk furtzustreckenn von!nenn begerenn würdenn, soll vorgedachter vnser vorordenther Lypolth Jude vns solch gelth nach allen vor vns aufbringen vnnd zustellen vnnd dasselb vonn denen einnehmende schütz gelds nach widerumb abkürtzen vnnd Innebehaltenn. Zum Sechstenn soll auch kein Jude weder bey tagk oder nacht keyne mordtliche wehr In der stadt dar Innen ehr vorgleithet ist tragenn, wo einer aber damit befunden, so soll ehr der selbigenn wehr verlustigk vnnd Inn unsere straff gefallen seinn. Zum siebenten, do auch vnser vorordenther Liepolth Jude erfahren wurde, das Juden In vnser Landt wehren, die kein gleith von vns hettenn. Dasselbig soll ehr vns alsbald vormelden vnnd mannkundick machen, so wollen wir darob seinn das der oder die auch In straff genohmen vnnd aus unseren Landen getrieben werden sollenn, Gebiethen vnd beuehlen darauf allen Judenn, In vnsern Churfürstenthumb vnd Landen, die wir In schütz, schirm vnd gleith genohmenn habenn oder noch dar Innen nehmen mochten, das sie alle diese obangesetzte Artikul stett vehst vnnd vnworbrüchüch bey verlust Ires geleits, habe vnnd guetter, auch vnser ernstenn straffe vnnd vngnadt haltenn vnd derselben Jeder Zeit nachsetzen wollen vnnd sollenn, Alles getrewlich vnnd sonder geferde. Urkundlich mit vnnserem anhangenden Datum Ringe vorsygelth vnnd gegeben zw Co In an der sprew nach Fabiani et Sebastiany Anno Im Sechsvnndfünfzigsten Ihar. II. (Kgl. geh. Staatsarchiv, Urkundensammlung Bd. II.) Wir etc. etc. Nachkommen vnd sunsten dermenniglich, dass wir auf vnderthänigst anlangen vnd Bitte nach benantten Juden midt Iren weibern kindera eiden vnd gesinde, In vnserm Churfürstenthumb der marck zu Brandenburgs In nachfolgenden Stetten, also ln Berlin. Lippoldt, judel,

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