Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VII. 1909 - 5670 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- – (sequence 124)
- Language
- German
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64 dem Tumult vom 3. und 4. Januar 1571 geraubt worden war. Im Gegenteil, die Behörden gingen den Schuldnern der Juden in־ der Ausbeutung der glücklich herbeigeführten Situation hilfreich zur Hand: Kurfürstliche Kommissare, ja sogar, wie bereits erwähnt (oben S. 39), der Kanzler Distelmeyer selbst, gaben den Schuldnern der Juden die Pfandstücke gegen Quittung zurück1). Wir gewinnen auch hier wieder einen willkommenen Einblick in die innersten Triebfedern der mittelalterlichen Juden- Vertreibungen, die unter dem Deckmantel der Gerechtigkeit nur dem krassen Eigennutz, dem Unrecht und der Habsucht dienten. Mussten doch die Juden nebenbei auch sogenannte ״Abzugsgelder“, und zwar, wie ausdrücklich hervorgehoben wird, starke Abzugsgelder zahlen 2). Man hatte zur .Rechtfertigung ihrer Vertreibung eine ganze Anzahl Klagen gegen sie erhoben: dass sie Christus und Maria lästerten; dass sie den Gottesdienst der Christen verhöhnten und denen schwere Bussen auferlegten, die nur einen Fuss in ein christliches Bethaus setzten; dass sie ein massiges Leben führten, übermässigen Wucher trieben, im Handel Betrug übten und von vielen Abgaben frei seien (!), die doch andere arbeitsame Einwohner entrichten; dass sie endlich weder zu Friedens-, noch zu Kriegszeiten dem Lande nützlich wären3). Zwar hatten einige praktische Leute geraten, man solle die Juden im Lande lassen und ihnen höhere pekuniäre Lasten auferlegen4); aber dieser Vorschlag drang nicht durch. Nur eine Milderung, scheint es, liess man Platz greifen, und zwar eine dem Geist des Mittelalters entsprechende. Man wollte diejenigen Juden im Lande behalten, die sich taufen liessen. ״Atqui nullo exemplo“ fügt Leuthinger alsbald seinem Berichte hinzu 5). Kein Jude Hess sich hiezu ג) Vgl. Holtze: Geschichte der Stadt Berlin, S. 38. Siehe auch Beilage X. s) Vgl. Gallus: Geschichte der Mark Brandenburg, III״ S 128, Droysen: Preussische Politik, II, S. 458. 8) Leuthinger (Opera ed. Köster, 1״ de Marchia eiusque statu )oachimo I. et II., über XVIII, S. 647 f.) zählt diese Laster der Juden in überaus weitschweifiger Weise auf. Leuthinger: a a. O.: Non deerant, qui istos censu graviore, quam hactenus pependerant, vectigales conservandos censerent. 5) A. a. O.