Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VII. 1909 - 5670 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- – (sequence 82)
- Language
- German
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zehn .fahren. Es wird ihnen das Recht freier Glaubensübung* zugestanden. Sie dürfen sogar eigene Synagogen bauen und dieselbe ״nach ihrer jüdischen Art ungehindert gebrauchen“. Auch für ihre Haushaltungen selbst zu schlachten und die religionsgesetzlich verbotenen Teile anderweitig zu verkaufen, wird ihnen gestattet. Für ihre Geldgeschäfte wird als Zinsfuss der Satz von wöchentlich zwei Pfennigen für jeden Gulden, also 41 Prozent festgesetzt. Man sieht, dass der Kurfürst selbst, der durch scharfe Edikteden allgemeinen Zinsfuss auf sechs Prozent normiert hatte, für die Juden Ausnahmen zuliess. Mit Recht, denn das Risiko der Juden, die oft genug ihre Kapitalien durch die Unsicherheit der Verhältnisse einbüssen mussten, war ein weit grösseres, als das der christlichen Geldverleiher Gerade das vorliegende Dekret bietet hiefür einen willkommenen Beweis. Bestimmt es doch ausdrücklich, dass in Fällen, wo die Juden ohne Pfand, auf Schuld oder andere Verschreibungen Geld ausleihen würden, die einzelnen Ortsgerichte gegebenenfalls den Juden zu ihrer ״Hauptsumme samt Zinsen“ verhelfen sollen. Sicherlich hatten die Juden hiermit schlimme Erfahrungen gemacht. Besondere Warnung erlässt das Dekret auf Ankauf oder Beleihung gestohlenen Gutes, wozu für die Juden grosse Versuchung vorlag. Die Stadtgerichte sollen keine Befugnis haben, über Juden Gefängnis- oder Leibesstrafen zu verhängen, vielmehr behält sich der Kurfürst die Bestrafung ״ausfälliger“ Juden selbst vor. Kein besonderer Zoll soll ihnen auferlegt werden; sie dürfen Häuser kaufen und mieten und müssen nur das ״Vorschoss“ und das ״Pfandschoss“ entrichten. Allen diesen Rechten gegenüber stand jedoch die Pflicht, alljährlich 800 Gulden in die kurfürstliche Kasse zu entrichten und in die Münze an ״Granalien“ und Silber so viel als möglich zu liefern. Für jede Mark ״fein“ (Silber) sollen sie zehn Gulden an Geld bekommen. Der Kurfürst verheisst den Juden seinen besondern Schutz und warnt bezeichnender Weise die Christen, sich weder ״totlich noch sunsten an sie nicht zu vergreiffen“. Für Lippold bedeutete die Neuaufnahme von Juden, die übrigens eine Verringerung des im Edikt von 1556 normierten Juden- *) Vgl. Mylius: a. a. O. II, 1. 59 und 1. 555.