Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VII. 1909 - 5670 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- – (sequence 79)
- Language
- German
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19 mit sich nahml)! Im Kleinen suchte man es dem Hofe gleichzutun. Der Kurfürst andererseits glaubte, dem übermässigen Luxus des Volkes durch Edikte Einhalt zu gebieten. Wie bezeichnend ist es, wenn eine Verordnung des Jahres 1551 untersagt, bei Hochzeitsfestlichkeiten mehr als 10 Tische, jeden zu 12 Personen, aufzustellen 2). Ganz besonders verderblich wirkte das Beispiel des Hofes in Bezug auf die Tracht und das Spiel. Es war die Zeit der ״Pluderhosen“, eines aus der zerschnittenen und zerstochenen Tracht der Landsknechte hervorgegangenen Kleidungs- Stückes, das in ungeheuerer Aufbauschung bis auf die Fusse herabfiel und zu dessen Herstellung denn auch oft mehr als 100 Ellen Stoff erforderlich waren 3). Es war umsonst, dass in Frankfurt an der Oder der Prediger Andreas Musculus gegen den ״Hosenteuf el“ eiferte. Die vom Kurfürsten zuerst begünstigte Mode wollte sich nicht ausrotten lassen4 * 6). Und vergebens waren auch die Bemühungen zur Ausrottung der Spielsucht, die gleichfalls der Hof durch sein eigenes Beispiel erst herauf beschworen hatte®). Der Luxus des Adels und der Bürgerschaft bot Lippold die Grundlage eines einträglichen Geldverleih- und Pfandgeschäfts, das er neben seiner Stellung als kurfürstlicher Schatullenverwalter betrieb. Nicht nur die Bürger, auch Junker und Räte machten mit Lippold Geschäfte. ״Der Bürgerstand ward durch vergrösserten Handel reich und durch den Reichtum üppig. Die Räte wurden zwar nicht reicher, wollten aber den Bürgerstand an Aufwand nicht Vorkommen lassen. Oft erhielten sie ihre Be- *) Siehe die genaue Aufzählung bei Angelus: Annales Marchiae Brandenburgensis, S. 360 ff. 2) Streckfuss: a. a. O-, S. 93. 3) Näheres über dieses Kleidungsstück berichtet Schwebel im .,Bär“ 1877, S. 184. 4) Vgl. die von Hafftiz in seinem Microchronicon (Riedel:] a. a. O-, D, S. 126ff.) berichtete drastische Strafe, die der Kurfürst über drei mit den Pluderhosen öffentlich paradierende Bürgerssöhne verhängte. 6) Lippolds Bücher weisen öfter Posten ״zum Spiel“ auf. 1565 erliess der Kurfürst ein Edikt gegen das Spiel, nach welchem niemand mehr als 300 Gulden bar verspielen sollte. S. Mylius, Corpus constitutionum Marchicarum Th. II., Abt. I, Nr. XI. Vgl. auch die Notiz der Chronik des Pusthius zum Jahre 1554 (Schriften des Vereins für Gesch. d. St. Berlin Heft 4).