Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- VII. 1909 - 5670 (1910)
- Date
- 1910-01-01
- Page
- – (sequence 70)
- Language
- German
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iö Silberlieferung auferlegen; auch soll diese Summe in ihrem Schutzbrief ausdrücklich vermerkt werden. Ebenso sei bestimmt, wieviel ״Gesellen“ d. h. jüdische Angestellte jeder sich halten dürfe und keiner soll über die angegebene Zahl hinausgehen. Hätte etwa ein Jude sein Schutzgeld nicht an Lippold, sondern an jemand anders bezahlt, so soll er es an Lippold ein zweites Mal zahlen. Auch etwaige ausserordentliche Geldbedürfnisse des Kurfürsten soll Lippold befriedigen durch Repartierung auf die Juden. Kein Jude soll, bei Tag oder bei Nacht, Waffen tragen dürfen 1). Wird ein Jude mit einer Waffe angetroffen, so geht er derselben verlustig. Alle etwa im Lande sich aufhaltenden Juden, von denen Lippold erfahren würde, dass sie ohne Schutzbriefe seien, soll Lippold dem Kurfürsten mit Namen melden, damit sie bestraft und des Landes verwiesen werden können. Dies die Bestimmungen des Erlasses, der vom Tage ״Fabian et Sebastian“, d. i. vom 20. Januar des Jahres 1556 datiert ist. Lippold zeigte sich voll Eifers, um den ihm auferlegten Pflichten nachzukommen. Er rief in der Tat alle Juden des Landes zu sich nach Berlin, um ihnen, wie der Erlass es forderte, Verhaltungsmassregeln zu geben. Nach Ausweis der Rechnungsbücher vom 23. Januar 1556 erhielt ein Bote einen Taler, ״das ich die Juden habe her vorschrieben Jm Churfürstentumb Brandenburgk vnnd Jnen vonn weg. Ihr Churf. gn. gesaget was sie sich halden sollen“. Der Erlass räumte Lippold eine grosse Macht ein und gab ihm das Wohl und Wehe seiner Glaubensbrüder vollkommen in die Hand. Mit dem Abschätzungsrecht besass er die Möglichkeit, jeden Einzelnen seine Macht fühlen zu lassen, und die Bestimmung, dass alle Gelder durch seine Hand gehen müssen, und dass anders gezahlte Gelder als nicht gezahlt zu erachten seien, bedeutete ein Art Sicherheitsventil gegen säumige Zahler. Gewiss muss man zugestehen, dass Lippold als *) Das im Mittelalter übliche Waffentragen hatte Joachim 11. 1550 überhaupt verboten. Der Rat von Berlin hatte aber unter Bezugnahme auf das Sprüchwort: ״Eine Wehr hält die andere in der Scheide“ die Zurücknähme des Verbotes erwirkt, mit dem Hinweis darauf, dass die Beibehaltung der Waffe bei der allgemeinen Unsicherheit zur Selbstverteidigung sowie zum Schutze der Frauen und Töchter notwendig sei. Vgl. Schwebel im ״Bär“ 1877, S. 185. Es ist sehr bezeichnend, dass nur den Juden das Recht des Waffentragens entzogen wurde.