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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1910-01-01 · VII. 1909 - 5670 (1910) · page 69

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
VII. 1909 - 5670 (1910)
Date
1910-01-01
Page
– (sequence 69)
Language
German
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9 Sicherlich hatte Lippolds scharfes Auge die Schwäche seines Herrn bald erkannt und er hatte, darauf bauend, seine Erhebung in jenes Amt durchzusetzen gewusst. Einige Bestimmungen des Erlasses deuten ganz klar darauf hin, dass der Kurfürst unter dem direkten Einfluss Lippolds stand. Der Erlass knüpft an die mehrere Jahre zuvor erfolgte Niederlassung von Juden an, die sich verpflichtet hätten, als Aequivalent für den gewährten Schutz neben dem Schutzgeld in die Münzen zu Berlin und Stendal Silber zu liefern. Dem Kurfürsten war aber berichtet worden, dass diese Silberlieferungen nur sehr spärlich erfolgten, von manchen Juden überhaupt nicht. Der Kurfürst trifft also erneute Anordnungen und will bei dieser Gelegenheit auch die übrigen Verhältnisse der Juden regeln. Zum Aufseher über die Juden bestellt der Kurfürst ״unsren lieben, getreuen Lippold“ und vereidigt ihn auf sein Amt für den Zeitraum von zehn Jahren. Lippold soll vor allem darauf achten, dass Pergament, Silber, alte Münzen, Edelsteine, nicht aus dem Lande geschafft ✓werden, weder von Juden noch Christen. Zuwiderhandelnde soll er unverzüglich zur Anzeige bringen, damit gegen sie mit Strafe vorgegangen werden könne. Die Silberlieferungen der Juden sollen durch Lippold neu geordnet werden. Er soll jedem die ihm bestimmte Summe an jährlich zu lieferndem Silber auf erlegen und in der Münze Nachfrage halten, ob es auch geliefert sei; sonst werde er selbst oder der betreffende Jude in Strafe genommen. Für jede Mark ״fein Silber“ will der Kurfürst den Juden zehn Gulden weniger einen halben orth ״gut Gelt“ geben. Um auch die Erstattung des Schutzgeldes zu regeln, soll Lippold sich die Schutzbriefe aller in das Land aufgenommenen, oder noch aufzunehmenden Juden vorzeigen lassen, Zeit und Stunde der Ausstellung des Schutzbriefes anfzeichnen, das in demselben vermerkte Schutzgeld jährlich zu rechter Zeit einfordern und dem Kurfürsten übergeben. Diejenigen Juden aber, die erst die Absicht haben, sich unter des Kurfürsten Schutz zu begeben, soll Lippold vorladen, soll sie auf Grund ihres ״jüdischen Eides“ nach Herkunft, Name und Vermögen fragen, und dann einem jeden die ihm bestimmte Summe an Schutzgeld wie an unweisslich verbracht, den Dienern allen Willen gelassen und, wie man sagt, nie Rechnung genommen“ (s. Schriften des Vereins für Geschichte der Stadt Berlin, Heft 23, S. 167).

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