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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1907-01-01 · V. 1907 - 5668 (1907) · page 395

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
V. 1907 - 5668 (1907)
Date
1907-01-01
Page
– (sequence 395)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486275--1987-3488350
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322 Das Anknüpfen eines ehelichen Bündnisses zwischen einem Juden oder einer Jüdin und einer Nichtjüdin oder Nichtjuden durch die gesetzliche Trauungsform und Formel ist nichtig, und ohne alle und jede religiöse bürgerliche Wirkung und Folge (cod. Eben Haeser Cap. 44 § 8) und die so etwa verbundenen Parteien bleiben in gesetzlicher Beziehung nach der Trauung gegenseitig in demselben ehelosen Zustande wie vor derselben, vid. Maimonid. de matrimonio Cap. 4 § 15, dergestalt, dass der fleischliche Umgang derselben als höchst sträflich aufs Strengste verpönt ist und vid. EbenHaeser Cap. 16 § 1, Maimonides de coitu prohibito Cap. 12 § 1. Die aus solchem verpönten Umgang erzeugten Kinder nehmen immer den Charakter der Mutter an, vid. Eben Haeser Cap. 8 § 5, so dass, wenn diese Nichtjüdin wäre, der Sohn den jüdischen Vater nicht beerben könnte, vid. Choschen Mischpat Cap. 275 § 6. Religiös gesetzliche Ehen zwischen Juden und Nichtjuden gehören demnach, vom jüdischen Standpunkt aus, ins Reich des Undenkbaren. Wenn in einigen Staaten (deutsche kennt Unterzeichneter keine) solche Verbindungen dennoch als eheliche öffentlich bestehen mögen, so hatte in jenen Staaten die Legislatur bereits früher die Trennung der bürgerlichen Ehe von der religiösen ausgesprochen, wodann auch jene Verbindung bloss einen bürgerlichen, niemals aber einen religiösen Charakter haben, noch öffentlich behaupten dürfe. (Vergleiche Antwort der französischen Notabein auf die dritte Frage). Mit vorzüglicher Hochachtung verharrt ergebenst Hamburg, den 1. September 1843. Is. Bernays.

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