Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1907-01-01 · V. 1907 - 5668 (1907) · page 376

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
V. 1907 - 5668 (1907)
Date
1907-01-01
Page
– (sequence 376)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3486266-3486275--1968-3488331
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

808 von welcher Natur sie auch sein mögen, zur Rede zu stellen, denenselben kirchliche Wohlthaten zu entziehen oder gar bestrafen zu wollen. Namentlich ist derselbe verpflichtet, die Consultationen im Ritual und in der Liturgie, es sei von seiten der Gesamt-Gemeinde oder von Individuen derselben, zu erledigen und nach unsern Ritual-Gesetzen auszusprechen, die ehemals bei den Gemeinden Israels sanktionierte Volksschule in unserer jetzigen Volkssprache zu restaurieren und demnach an Fest- und Feiertagen öffentliche Reden in der Synagoge der Gemeinde in volkstümlicher Sprache zu halten, die öffentlichen Jugend-Lehranstalten gewissenhaft zu leiten, sowie überhaupt alle Obliegenheiten eines geistlichen Beamten in der Gemeinde nach Kräften auszuüben. 4. Der Herr Isaak Bernays wird während seiner Verwaltung des beregten geistlichen Amtes allen Beschlüssen, Verordnungen und Verfügungen eines hoch weisen Senats dieser Stadt zu jeder Zeit Folge leisten und nachkommen und bleibt für die pflichtmassige Verwaltung seiner Funktionen den Vorstehern der Gemeinde unter definitiver Entscheidung der höchsten Staats- Regierung verantwortlich. 5. Es sollen drei weltliche Deputierte aus der Mitte des Vorsteher-Kollegiums committirt werden, welche der geistliche Beamte bei wichtigen Kultus- und Unterrichtsangelegenheiten, sowie bei jeder etwa intentirten zeitgemässen Veredlung desselben zu Rath zu ziehen hat und, falls die Meinung der gedachten Deputirten dissentirend ausfallen sollte, so soll es dem geistlichen Vorgesetzten unbenommen sein, die Zustimmung des Vorsteher- Collegiums in pleno für sich zu erwirken, und sollte auch deren Beschluss nicht mit seinen Wünschen übereinstimmend befunden werden, die definitive Entscheidung eines hochweisen Senats nachzusuchen, nachdem er das Vorsteher-Collegium von diesem Schritte benachrichtigt haben wird. Die erwähnten Deputierten werden ferner den geistlichen Beamten bei vorkommender Gelegenheit mit den erforderlichen Lokal-Kenntnissen bekannt machen und in finanziellen Rücksichten, die im Fache der ihm übertragenen Kultus- und Unterrichts-Direktion einschlagen möchten, die unmittelbare Communication mit dem Collegio der Vorsteher unterhalten. 6. Die Gemeindevorsteher, von dem Wunsche beseelt, das Wohl der Gemeinde und die Einigkeit unter deren Gliedern stets

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.