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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1907-01-01 · V. 1907 - 5668 (1907) · page 375

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
V. 1907 - 5668 (1907)
Date
1907-01-01
Page
– (sequence 375)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486275--1967-3488330
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802 Herrn Isaak Bernays zum geistlichen Beamten in der hiesigen Deutschen Israelitischen Gemeinde הכם בקהל אשכנזים gewählt, ernannt und bestellt, dermassen, dass derselbe über alle Zweige der Religion, es sey Kultus, Ritus, Volks־ und Jugend-Lehranstalten ordnend und lenkend walten soll, und zwar unter folgenden in dem gegenwärtigen Bestallungs-Briefe enthaltenen näheren Bestimmungen und Verhältnissen: 1. Die Anstellung des Herrn Isaak Bernays als geistlichen Beamten in unserer Gemeinde unter den in dieser Akte enthaltenen Bestimmungen ist für die ganze Dauer seiner Lebenszeit, wenn er nicht früher resigniert. 2. Die jährliche Besoldung desselben ist auf 4500, schreibe: vier Tausend fünf hundert Mark Courant festgesetzt und ihm kraft der erlangten Conflrmation eines hochweisen Senats dermassen zugesichert, dass solche jährliche Besoldung dem Herrn Isaak Bernays während der Dauer seiner hiesigen Amtsverwaltung in vier gleichen Quoten vierteljährlich aus der Gemeinde- Kassa baar und prompt ausbezahlt werden soll. Ausserdem werden demselben als Gegensatz für die ihm zukommenden von jeher entrichteten Remunerationen abseiten der Gemeinde-Glieder, so lange derselbe darauf verzichtet, noch eine jährliche Zulage von 1500, schreibe: fünfzehn hundert Mark Courant, und zwar ebenfals in vierteljährlichen Terminen ausbezahlt werden. Eine angemessene Wohnung wird ihm unentgeltlich angewiesen werden. 3. Die Funktionen desselben umfassen, wie im Eingänge bemerkt ist, alle Zweige der Religion, es sey Kultus, Ritus, Volks- und Jugend-Lehranstalten, deren Direktion ihm anvertraut ist, in so fern solche Institute der Gesamt-Gemeinde angehören und der Leitung der Deutsch-Israelitischen Administration untergeordnet sind, und daher mit Ausschluss aller Privat-Institute, solche mögen unter dem Namen von Erbauungs- oder Unterrichts-Instituten bestehen und so wie cs überhaupt nicht zu den Attributen der Israelitischen Administration gehörte, so kann es auch für die Folge nicht zu den Attributen des geistlichen Beamten der Gemeinde gehören, Individuen oder Corporationen in unserer Gemeinde oder selbst fremde, sich hier aufhaltende Israeliten wegen begangener oder unterlassener religiösen oder nicht religiösen Handlungen,

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