Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- V. 1907 - 5668 (1907)
- Date
- 1907-01-01
- Page
- – (sequence 314)
- Language
- German
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242 und Schürer1). Auch sie haben in der Einsetzung: der fünf Provinzialgerichtshöfe eine Spaltung des bisher einheitlichen Gemeinwesens 2) erblickt. Und in der Tat erscheint es selbstverstündlich, dass die Schaffung mehrerer koordinierter Kollegien, von denen eines nach dem Orte und wohl auch der Zusammensetzung mit dem bisher einzigen Synedrion gleich war, eine derartige Minderung der Kompetenz und des Einflusses dieses letzteren veranlasste, dass man wohl von einer Aufhebung der Zentralgewalt, von einer Auflösung des Zentral-Synedrion sprechen darf oder vielmehr muss. Diesen Einwand hat Hoffmann offenbar selbst gefühlt und er sucht ihm zu begegnen (S. 238 Anm. 1). Allein der aus Josephus Bell. II, 20, 5 erbrachte Beweis für die Möglichkeit des Nebeneinanderbestehens eines Zentral-Synedrion in Jerusalem und eines zweiten Synedrion in Galiläa erscheint uns nicht stichhaltig. Denn selbst abgesehen davon, dass die Unruhe der Kriegszeit anormale Verhältnisse geschaffen, abgesehen davon, dass Josephus in seinem für nichtjüdische Leser bestimmten Berieht den Namen ״Synedrion״ für einen dem jüdischen Gericht nur äusserlich nachgebildeten, aber nicht mit dessen gesetzlichen Befugnissen ausgestatteten Yerwaltungsrat gebraucht haben mag, ist vor allem zu beachten, dass Josephus, der Beauftragte der jerusalemischen Behörde, mit seinem sogen. Synedrion ihr subordiniert war und nur in ihrem Namen und mit ihrer Zustimmung seine Massnahmen traf. In unserem Falle dagegen handelte es sich um Massregeln, die von Fremden ausgingen und die ohne Rücksicht regcl daselbst als den ״Zerstückelungsakt des Gabinius“, der den ״Schwerpunkt der jüdischen Nation, der im hohen Rat lag, erkannte“. 0 3. Aufl. II, 193: ״Ein starker Eingriff in die bisherige Ordnung war die durch Gabinius verfügte Zerteilung des jüdischen Gebietes in fünf Gvvodoi oder GvvsÖQia. Da von den fünf Synedrien drei auf das eigentliche Judäa entfielen, so umfasste die Machtsphäre des Senats von Jerusalem, wenn er überhaupt in der bisherigen Weise fortbestanden hat, nur noch etwa ein Drittel des eigentlichen Judäa. Wahrscheinlich aber bedeutete jene Massregel mehr als eine blosse Einschränkung der Machtsphäre, denn sie wird von Josephus als eine durchgreifende Umgestaltung der politischen Verhältnisse dargestellt״ *) Nicht ״des Landes“, wie Hoffmann bei Übersetzung der Josephus- Stellen in Parenthese erklärt, sondern tatsächlich ״ ףdes'Volkes“.