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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1907-01-01 · V. 1907 - 5668 (1907) · page 283

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
V. 1907 - 5668 (1907)
Date
1907-01-01
Page
– (sequence 283)
Language
German
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211 zulassen, dass es aber ihrer Anschauung von der Heiligkeit der Wahrheit widerspricht, dass die Weisen eine gesetzliche Bestimmung von allgemeiner Giltigkeit im Lehrhause treffen sollten, die sich in Widerspruch zu dem Thorawort stellt: ״Von dem Wort der Lüge sollst Du dich ferne halten!u Sowohl Maharscha als Korban Nethanel wollen den Worten eine Beziehung geben, die jedes Abweichen von der Wahrheit seitens der Weisen ausschließt. Korban Nethanel will die Prädikate bei Ermangelung körperlicher Vorzüge auf die Anmut der Seele bezogen wissen; allein sind denn diese bei jeder Braut gegeben? Maharscha will zur Rechtfertigung der Schule Hillels folgenden Gedankengang geltend machen: ״Die Braut muss wohl reizvoll und anmutig sein, da sie auf den Bräutigam einen Reiz ausgeübt hat; mithin zieht der Lobredner der Braut lediglich einen Rückschluss aus dem Verhalten des Bräutigams.“ Ich glaube, bei der absoluten Verwerfung jeder Sophistik und reservatio mentalis seitens der Talmud-Lehrer ist diese Erklärung nicht möglich; sie ist aber auch nicht notwendig. Die Allgemeinheit und Gleichheit der Lobrede setzt dieselbe auf die gleiche Stufe mit den im Verkehr üblichen Höflichkeitsformen, die ebenfalls der objektiven Wahrheit entbehren und dennoch zugelassen sind, weil sie der Aufrechterhaltung des Verkehrs, der glatten Beziehungen der Menschen unter einander dienen. Die Kontroverse in Kethuboth 17 a zeigt uns mithin folgendes: 1) Auch im Talmud stehen sich die beiden allgemeinen wissenschaftlichen Anschauungen bezüglich der Zulässigkeit der Notlüge gegenüber und zwar in der Lehrmeinung der Schulen Hillels und Schammais. 2) Auch hier zeigt sich das Leben stärker als die Theorie und zwingt zur Durchbrechung der Theorie, wie das Verhalten der Schule Schammais lehrt. Bl Die Notlüge wird in diesem Falle von der Schule Hillels direkt gebilligt, weil es der Aufrechterhaltung freundlicher Beziehungen der Menschen untereinander gilt und auch die Schule Schammais billigt diesen Grund für das praktische Verhalten im einzelnen Fall; sie sträubt sich nur, eine gesetzgeberische Direktive in diesem Sinne zu geben. In weiteren talmudischen Stellen wird die Notlüge verteidigt und für erlaubt erklärt, wenn es sich um die Erhaltung des Friedens handelt. Die betreffenden Stellen (Jebamoth 65b> lauten;

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