Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- V. 1907 - 5668 (1907)
- Date
- 1907-01-01
- Page
- – (sequence 267)
- Language
- German
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195 Den Beeinträchtigungen gegenüber, welche das Breslauer Rabbinat durch die neue Judenordnung erfuhr, erlangte der Landrabbiner dagegen noch im Jahre 1744 die Befugnis, dass alle in Schlesien stattfindenden jüdischen Trauungen von ihm allein oder von den durch ihn einzusetzenden Stellvertretern vollzogen werden sollten. Diese Verordnung der Breslauer Kriegs- und Domänen-Kammer sollte in allen Synagogen der schlesischen Judenschaft zur Bekanntmachung gelangen 1). Sie wurde indes häufig trotz angestellter Aufseher2) übertreten, worüber Gumpertz öfters Klage führte, besonders über die Vornahme von Trauungen durch polnische Rabbiner und ״untaugliche Landjuden“3). Hiergegen wurden, namentlich auch im staatlichen Steuerinteresse scharfe Massregeln ergriffen, die so weit gingen, dass den gegen die erlassenen Trauschein-Verfügungen sich vergehenden Juden neben anderen Strafen der Verlust des Aufenthaltsrechtes angedroht ward4). Diese Verfügung sollte den Judenältesten in Oberschlesien und insbesondere denen in Zülz bekannt gemacht werden 6). Trotzdem dauerten die Uebertretungen fort8). Und da in einem gegebenen Falle auch in juridischer Beziehung Bedenken gegen die heimlichen, ohne Vorwissen des Landrabbiners stattfindenden Trauungen hervortraten, richtete 1747 die Kgl. Oberamtsregierung zu Breslau an die dortige Kriegs- und Domänen-Kammer das Gesuch, Gumpertz bezüglich seines hier in Betracht kommenden privativen Privilegs den nötigen Schutz angedeihen zu lassen und eine solche Verfügung zu erlassen, dass er bei etwa eingetretener Unordnung zur Verantwortung gezogen werden könne7)• Andererseits herrschte wohl in manchen jüdischen Kreisen Besorgnis vor der Forderung zu hoher Traugebühren seitens des *) Br. Staatsarch.: PA II 39c, vol I, Bl. 21—23. ־) Das. Bl. 31. 8)Das. Bl. 28, 39, 44, 55, 60, 75—78, 80, 91, 98. Von polnischen Rabbinen wird insbesondere ein solcher von Kempen erwähnt. (Das. vol. I, Bl■ 28); von schlesischen wurde der zu Zülz behördlicherseits zur Anzeige gebracht (das- Bl. 98). 4) Das. Bl. 31. 6) Ebendaselbst. 6) Vgl. die Zitate Anm. 3• ף Das. Bl. 146.