Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- V. 1907 - 5668 (1907)
- Date
- 1907-01-01
- Page
- – (sequence 266)
- Language
- German
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104 wohl versucht worden sein, indes findet sich die Antwort desselben in unseren Akten nicht 1). Die oben erwähnte Entscheidung der Königl. Oberamts־ regierung bezüglich der Judikatur über die Judenschaft erfuhr jedoch durch das neue, im Jahre 1744 erteilte Breslauer Juden- Reglement eine erhebliche Aenderung dahin, dass, von wenigen Ausnahmen abgesehen, welche die Privilegien und den Schutz derselben betrafen, letztere gleich den christlichen Einwohnern in Zivil- und Kriminalsachen unter der Jurisdiktion des Magistrats stehen sollten2). Dem Rabbiner sollte keinerlei Gerichtsbarkeit zustehen. Demselben verblieben nur etwa diejenigen Sachen, welche die jüdischen Parteien durch ihn auf gütlichem Wege geschlichtet sehen wollten3). Doch ist es selbstverständlich, dass die rituellen Ehescheidungen nur durch das Rabbinat bewerkstelligt werden konnten. Indessen bedurfte es auch hierzu, wie aus einem konkreten Falle hervorzugehen scheint, der Genehmigung seitens des Breslauer Magistrats4). Bei den von jüdischen Parteien zu leistenden Eiden hatte der Landrabiner — der jedesmalige Breslauer Rabbiner sollte nach dem erwähnten Breslauer Juden-Reglement diesen Titel führen — mindestens in der Weise mitzuwirken, dass er an sie vor dem Schwure die übliche Verwarnung richtete5 6). *) Es lässt sich indes annehmen, dass er sich, wie dies bereits früher geschehen war, auf seine althergebrachten Gerechtsame berufen haben wird (vgl. S. 193 Anm. 5). 2) Indessen hielt sich auch nach dieser Neuregelung das Kgl. Oberamt in gewissen Fällen für kompetent, so namentlich bezüglich derjenigen Juden, denen behördlicherseits ein ״Charakter“ beigelegt ward, wie dies insbesondere nach dem Ableben des Kgl Hofagenten Philipp Lazarus Hirschei, des Schwagers unseres Gumpertz, geschah, indem jenes die Sache der getauften Tochter Hirscheis (vgl. S. 202 Anm. 4) vor sein Forum zog (Stadtnrchiv Brest: Mag. Akt. 1. 37, Bl. 22a u. 47b). 3) Brest Staatsarchiv: MR XV 5, vol. II, Bl. 7. 4) Es handelte sich um die von einem jüdischen Ehepaare bei Gumpertz beantragte Ehescheidung, um deren Genehmigung derselbe unter d. 15. Okt# 1752 nachsuchte, weil er jene• ״ohne vorher erhaltene hochobrigkeitliche Permission nicht vornehmen mag“ (Breslauer Stadtarchiv: Mag.-Akt. 16. 5. vol. II, Bl. 87). 6) Das.: Lib. ad Reg. et Pr., Jahr 1752, Bl. 302.