Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- V. 1907 - 5668 (1907)
- Date
- 1907-01-01
- Page
- – (sequence 265)
- Language
- German
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193 Seit seiner im Jahre 1744 erfolgten Ernennung zum Landrabbiner in Schlesien bezeichnet er sich den Behörden gegenüber stets in dieser Weise und wird so auch von letzteren tituliert1). Ein Mal, und zwar im Jahre 1730, Unterzeichnete er sich als Kurpfälzischer Hoffaktor2). Seine Tracht dürfte die polnisch-rabbinische gewesen sein; mindestens befand sich unter den ihm 1736 gestohlenen Kleidungsstücken ein Kaftan 3). Als Rabbiner mochte er sich wohl für befugt gehalten haben, Rechtsstreitigkeiten, die unter jüdischen Personen stattfanden, vor sein Forum zu ziehen. Hierdurch geriet er 1742 mit dem Stadtvogt und dem Magistrat in Konflikt, da der erstere sich hierdurch in seinem Einkommen geschädigt 4), der letztere aber sich in seinen hergebrachten Machtbefugnissen verletzt sah5). Als Gumpertz deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, erhob er hiergegen bei der Königl. Oberamtsregierung Beschwerde6). Diese wies nun den Magistrat mit Bezugnahme auf die neue Prozessordnung an, sich der Judikatur über die Judenschaft ganzlieh zu enthalten, da diese nunmehr unter der Jurisdiktion der Kgl. Oberamtsregierung sowohl in Zivilwie in Kriminalsachen stehen solle7). Als dessenungeachtet der Stadtvogt fortfuhr, jüdische Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, reichte Gumpertz hiergegen sowie insbesondere gegen die Anmassung des Stadtvogts wiederum eine Beschwerdeschrift ein. Dieser lade ihn ganz unbedeutender Dinge wegen vor sich und bedrohe ihn mit Zwangsmassregeln, falls er nicht freiwillig erscheinen sollte8). Die Königl. Oberamtsregierung forderte hierauf den Magistrat zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf0); eine solche wird nun l) Die in Betracht kommenden Schriftstücke ergeben sich aus unserer weiteren Darstellung. ־) Br. Stadtarchiv: Börsenarch. Nr. 105, Bl. 48b. ע) Br. Stadtarch.: Lib. )urament. (IV), Bl. 94. 4) Daselbst: Mag.-Akt. 16/J5., Bl. 6-7. R) Das. Bl. 13. 6) Das. Bl. 5. 7) Daselbst. 8) Daselbst Bl. 16—17. °) Das. Bl. 15. Jakrbueh j, L. U, V. 13