Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- V. 1907 - 5668 (1907)
- Date
- 1907-01-01
- Page
- – (sequence 257)
- Language
- German
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185 Prädikat beigelegt wird1), so ziehen wir es vor, so lange nicht weitere Bestätigungen vorliegen, bis zum letztgedachten Jahre von Gumpertz als einfachem Breslauer Babbiner zu sprechen. 1742 findet sich zwar von ihm die Unterschrift als ״Rabbiner allliier in Breslau und Appertinentis“ 2); unter letzterem Ausdruck kann aber wohl nur die nächste Umgebung (von Breslau) verstanden werden. Es erscheint überhaupt fast undenkbar, dass in Schlesien zur österreichischen Zeit, während welcher in Breslau ja gar keine 0 f f i z i e 11 e Synagoge existierte3) und nur dürftige, dem Auge der christlichen Bevölkerung möglichst entrückte Betkammern stillschweigend geduldet wurden, je ein ״Landesrabbiner“ vorhanden sein konnte. Mit diesem Zustande steht es weit mehr im Einklang, wenn wir gelegentlich von dortigen ״P 1 a u t z e 11 - R a b b i n e r n“ hören 4 5), wie einige Male sogar noch im Jahre 1742 zu Beginn der preussischen Herrschaft vor der Neuordnung der Judenverhältnisse unser Gumpertz genannt wird״). ') Breslauer Stadtarchiv a. a. O. 16, 5, vol. 1 Blatt 26a, 136b, 170b 16, 15, Bl. 5 und 15a; Breslauer Staatsarchiv a. a. O. Bl. 14. -) Breslauer Stadtarchiv: Magistrats-Akten 16 15, Bl. 8. מ) Breslauer Staatsarchiv: Stadt Breslau il 69 w, Bl. 56, daselbst AA II 21a. Breslauer Stadtarchiv : Lib. ad Reg. et Pr. v. ). 1726, Bl. 79b, Ratstisch-Diariurn (1.) S. 129. Damit hängt es auch zusammen, dass der Breslauer Magistrat öffentliche Bekanntmachungen in den Betstuben ״per modum banni“ nicht zulassen wollte, weil eine solche Erlaubnis die Anerkennung der Synagoge miteinschlösse (Breslauer Stadtarchiv: Lib. ad Reg. et Princ. v. J. 1734 Bl. 29, vgl. auch Seidels Repertor. Bl. 1051). Deshalb fanden auch die Eidesleistungen der |uden nicht in den jüdischen Betstuben, sondem auf dem Rathause statt- (Daselbst Ratstisch-Diar. (I) S. 39, 129 und 193). Ebenso verhinderte die Nichtanerkennung der Bieslauer Judenschaft als Gemeinde die Anlegung eines Friedhofes. 4) So z. B. im Jahre 1731 (Breslauer Stadtarchiv: Börsenarchiv No. 106 BL 288b); im Jahre 1738 (Breslauer Staatsarchiv: Ft. Bresl. 11 8h, BL 53 und 54). Die Hauptaufgabe des sogenannten Plautzenrabbiners bestand in der Entscheidung, ob das Fleisch des geschlachteten Viehs zum Genuss rituell zulässig sei oder nicht (am zuletzt angeführten Ort BL 54 und Bres* auer Stadtarchiv: Magistrat*Akten 14.11, vol. 1 BL 26). 5) Daselbst Magistrats-Akten 16 5, vol I Bl 170b und daselbst 16.15, BL 6. Meine Auffassung von der rabbinischen Stellung Gumpertz’ scheint mir auch nach den hierüber bei K.-F. sich findenden Mitteilungen im wesentiichen nicht erschüttert, sondern nur einer Modifizierung dahin zu bedürfen,