Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- V. 1907 - 5668 (1907)
- Date
- 1907-01-01
- Page
- – (sequence 258)
- Language
- German
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Im Jahre 1718 war er, wie mit Sicherheit anzunehmen ist, bereits verheiratet*); doch ist der Name seiner ersten Gattin in den von mir benutzten Akten nicht überliefert2). Als die geschäftliche Tätigkeit Gumpertz’ zur Kunde der christlichen Kaufmannschaft kam und diese sich besonders durch seinen Warenhandel, der übrigens nicht von ihm persönlich betrieben wurde, beeinträchtigt glaubte3), bewirkte sie bei dem dass ihm allerdings schon in österreichischer Zeit der Titel eines Landrabbiners zustand, aber doch nur in eingeschränktem Sinne. Denn an der S. 225, Anm. 1 aus einem zeitgenössischen hebräischen Autor citierten Stelle wird er auch nur bezeichnet als Rabbiner von Breslau, dessen Vorstadt und den umliegenden Gemeinden, was unserer im Texte gegebenen Deutung ganz entspricht. Allerdings bezeichnet er sich in einem an den Preussenkönig Friedrich II. unterm 11. Oktober 1741 gerichteten Gesuch als ״Land- Rabbiner über ganz Schlesien“ (das. S. 227). Andererseits wird hier von ihm selbst erwähnt, dass er hierzu ausser den polnischen Kronältesten (d. h. der Vierländersynode) von 33 schlesischen Familien ernannt worden sei. Diese, wobei ja noch zu beachten ist, dass eben nur von einer Anzahl Familien und nicht einmal von geschlossenen Gemeinden die Rede ist, können doch nur einen ganz geringen Bruchteil der in ganz Schlesien lebenden Juden gebildet haben. Und sicherlich war er von den beiden Hauptgemeinden Gross-Glogau und Zülz nicht zum Landrabbiner erkoren worden, wie denn auch noch selbst in preussischer Zeit der Hauptwiderstand gegen gewisse dem Landrabbiner eingeräumte Befugnisse von Zülz ausging, wofür wir auf unsere weiter unten folgende Darstellung verweisen. Hiernach entspricht jedenfalls die Ausdehnung seiner Amtssphäre nicht dem Begriffe, den wir mit der Bezeichnung eines Landrabbiners oder Landesrabbiners verbinden. Dazu kommt, dass Gumpertz erst, wie es bei K-׳F. S. 228 zutreffend heisst, seitens der preussischen Regierung die ״rechtliche“, oder besser ausgedrückt, die staatliche Anerkennung seiner Würde erlangte. Unter habsburgischem Regiment erreichte er nur, wie aus dem oben erwähnten Gesuche hervorzugehen scheint, die Bestätigung als einfacher Rabbiner, nicht als Landesrabbiner, und zwar erst durch Maria Theresia, also nicht früher als im Jahre 1740. 1) Sein ältester Sohn (Elias) wird zu Anfang des J. 1742 als 23jährig bezeichnet (Magistrats-Akten 16.5, vol I, Bl. 136b), wird also etwa 1719 geboren sein. 5ל Ueber sie einiges bei K -F., S. 231, im J. 1725 weilte sie jedenfalls nicht mehr unter den Lebenden, vgl. S 189 Anm. 3. a) Börsenarchiv No. 98, Bl. 109b und 322b, Lib. ad Reg. et Priuc., Jahr 1721, Bl. 33. Diese Beschwerden der Breslauer christlichen Kaufleute datieren zwar erst aus dem Jahre 1721, beziehen sich aber mindestens auch auf das vorhergehende Jahr.