Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- V. 1907 - 5668 (1907)
- Date
- 1907-01-01
- Page
- – (sequence 253)
- Language
- German
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181 Kirche besondere Vorrechte einzuräumen, man suchte durch Oe* setze jede mögliche Schädigung*, die das Christentum durch Juden haben könnte, zu verhindern. Aber man nahm doch dem einzelnen Juden keines seiner staatsbürgerlichen Rechte, die ihm wie jedem anderen Bürger des Staates zukamen. Das Zeitalter der bewussten Entrechtung der Juden des römischen Reiches beginnt unter der Herrschaft Theodosius’ II. Unter ihr wurden die Juden aus dem Heere ausgeschlossen1 *), unter ihr wurde ihnen der Bau neuer Synagogen verboten-), unter ihr wurde es jüdischen Eltern verwehrt, ihre zum Christentum abgefallenen Kinder zu enterben3). Wohl wurden auch unter Theodosius II Gesetze zum Schutze der Juden erlassen — bezeichnend genug ist hierbei, dass das Verbot der Zerstörung von Synagogen in den Monaten Februar bis Juni 423 dreimal erlassen werden musste4) — die freie Ausübung ihrer Bürgerrechte war ihnen aber genommen. Aus römischen Bürgern wurden sie ״Schutzjuden“ — und oft gelang es der römischen Staatsgewalt nicht einmal, sie vor den gröbsten Ausschreitungen des fanatisierten christlichen Pöbels zu schützen. Mit dem fünften Jahrhundert begann für die Juden des römischen Reiches und damit der meisten christlichen Länder die Zeitepoche, die man mit ״Mittelalter“ zu bezeichnen pflegt. *) Cod. Theod XVI 8.24 י ף Cod. Theod. XVI 8, 27. 8) Cod. Theod. XVI 8, 28. 4) Cod. Theod. XVI 8. 25. 26. 27.