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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1907-01-01 · V. 1907 - 5668 (1907) · page 252

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
V. 1907 - 5668 (1907)
Date
1907-01-01
Page
– (sequence 252)
Language
German
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180 Söhne Honorius, des Kaisers des Westens, und Arcadius, des Kaisers des Ostens. So bestätigten sic in׳ einem Gesetz vom 1. Juli 397 den Juden ihre bisherigen Privilegien und besonders den jüdischen Geistlichen die ihnen wie den christlichen Geistliehen zukoinmenden Ehrenrechte1) In einem früheren Gesetz hatten sie verboten, dass irgend jemand den Juden einem bestimmten Preis für ihre Waren aufzwänge2 3). Dass aber die Angriffe gegen die Juden seitens des christlichen Pöbels nicht aufhörten, beweist eine kurz vorher erlassene Verordnung, di(; Synagogen der Juden gegen solche Angriffe zu schützen. Audi musste durch ein Gesetz die Schmähung des jüdischen Patriarchen verboten werden2). Für die Gesinnung der Regierung ist hierbei der ehrerbietige Ausdruck ״lllustres Patriarchae4)“ zu beachten. Eine Beschränkung der bisherigen Rechte der Juden — die jedoch auch im Interesse der Staatsautorität vorgenommen sein mag — bedeutet ein Gesetz aus dem Jahre 398, das die Rechtsprechung in nicht religiösen Dingen dein jüdischen Gericht entzieht; nur im Falle der Zustimmung beider Parteien gestattet es, Zivilsachen vor das jüdische Gericht zu bringen5). Eine Herabdrüekung der Juden zu Bürgern zweiter Klasse ist in diesem Gesetze keineswegs enthalten. Diese Schmach für das römische Reich und das ganze europäische Mittelalter einzuleiten, blieb dem 5. Jahrhundert überlassen. Wohl finden wir im 3. und 4. Jahrhundert, dass den Juden zeitweise schweres Leid seitens der römischen Herrschaft widerfuhr, aber niemals in der Form, dass brutale Ungerechtigkeit gegen den einzelnen Juden in seinen staatsbürgerlichen Verhältnissen zum ״Recht“ erhoben wurde. Man suchte der christlichen treffen, denen durch frühere Gesetze die Befreiung zustand. Da aber diese Vergünstigung inzwischen auch für die christliche Geistlichkeit sehr beschränkt worden war, so darf man dieses Gesetz nicht als eine beabsichtigte Benachteiligung der Juden auffassen. נ) Cod. Theod. XVI 8, 13. 2) Cod. Theod. XVI 8, 10. 3) Cod. Theod. XVI 8, 11. 4) Zu dem Plural vgl. oben S. 170 Anm. 1. 5) Cod. Theod. 11 1, 10•

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