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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1907-01-01 · V. 1907 - 5668 (1907) · page 251

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
V. 1907 - 5668 (1907)
Date
1907-01-01
Page
– (sequence 251)
Language
German
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179 war, die politische Gleichberechtigung der Juden aufrecht zu erhalten, dass er hierbei aber auf den für ihn nicht immer über* windlichen Widerstand einzelner Bischöfe stiess, besonders des Ambrosius von Mailand und des Chrysostomos von Antiochien, die eitrigst bemüht waren, die christliche Bevölkerung gegen die Juden aufzustacheln. Die zunehmende Uebermacht der Kirche wird ja am deutlichsten gezeigt durch die denkwürdige Kirchenbusse, die Ambrosius dem Kaiser für die Bluttat von Thessalonich auferlegen konnte. Die für die Juden so verhängnisvolle Einmisclmng der Kirche scheint ein Schutzgesetz des Kaisers veranlasst zu haben, in dem er im J. 392 den Führern der jüdischen Gemeinde das Hecht wahrt, Mitglieder aus der Gemeinde auszuschliessen 1). Vielleicht handelte es sich darum, dass zum Christentum hinneigende Juden äusserlich im Kreise ihrer bisherigen Glaubensgenossen bleiben wollten, entweder um Aufpasser zu spielen oder um Propaganda zu treiben, und dass die Führer der Gemeinden sie ausschliessen wollten, von den Bischöfen aber daran gehindert wurden. Der Kaiser nennt in dem erwähnten Gesetz den bisherigen Zustand ״injuria“, so dass er wohl in geschilderten Weise gewesen sein mag. Ein Gesetz des Kaisers, das, in die inneren Angelegenlieiten der Juden eingreifend, die Polygamie2) verbietet, dürfte wohl von der Geistlichkeit veranlasst sein, ebenso das Verbot des Haltens von christlichen Sklaven seitens jüdischer Herren3). Dass der Kaiser aber trotz solcher Verordnungen im Prinzip das Hecht der jüdischen Religionsausübung anerkannte, erklärte er deutlich in dem Gesetze vom 29. September 892 4), das mit den Worten beginnt ״Judaeorum sectam nulla lege prohibitam, satis constat“. Die gleiche Stellung beobachteten den Juden gegenüber nach dem Tode des Theodosius (395) die Regierungen seiner ף Cod. Theod. XVI 8, 8. 2) Cod. Justin. I 9, 7. 3) Cod. Theod. III 1, 5. 4) Cod. Theod. XVI8, 9. Ueber den Inhalt dieses Gesetzes s. o. S. 178 Ein Gesetz, das im Jahre 383 in Mailand vielleicht von Theodosius erlassen wurde (cod. Theod. XII 1, 99), durch das die Befreiung von den Curiallasfcen für Juden aufgehoben wird, will wahrscheinlich die jüdischen Geistlichen

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