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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1907-01-01 · V. 1907 - 5668 (1907) · page 250

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
V. 1907 - 5668 (1907)
Date
1907-01-01
Page
– (sequence 250)
Language
German
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178 den jüdischen Geistlichen die ihnen von Contantin verliehenen Privilegien und erteilten ihnen sogar dieselben Ehrenrechte, deren sich die christlichen Geistlichen erfreuten 1). Natürlich sind kaiserliehe Dekrete noch kein Beweis für die Behandlung der Juden seitens der Statthalter und besonders für das Verhalten der durch die Geistlichkeit immer mehr verhetzten Bevölkerung2). Die Verfolgungssucht einzelner Bischöfe konnte allerdings ihre Befriedigung in den erbitterten Kämpfen zwischen Katholiken und Arianern finden, wie es denn überhaupt anzunehmen ist, dass dieser Gegensatz den Juden zu statten kam. Immerhin muss gerade in dieser Zeit das Rechtsgefühl den Juden gegenüber stark untergraben worden sein, da einige Jahre später selbst ein Mann wie Theodosius der Grosse seine von Gerechtigkeitsgefühl getragene Ver- Ordnung, dass die von einem Bischof zerstörte Synagoge bei castrum Callinieum von diesem wieder aufgebaut werden sollte, auf Drängen des Ambrosius zurücknehmen musste3). Bei näherer Betrachtung der Lage der Juden unter Theodosius dem Grossen, der einige Monate nach dem Untergänge des Kaisers Valens bei Adrianopel (August 378) von dem weströmischen Kaiser Gratian zum Kaiser des Orients ernannt wurde und seit dem Tode Valentinians II (392) noch einmal das ganze Reich vereinigte, ergibt sich überhaupt, dass der Kaiser bestrebt J) Cod. Theod. XVI S, 13. Die Kaiser Honorius und Arcadius berufen sich hier auf dieses Gesetz. Aus dem Wortlaute des cod. Theod. 1. c. wäre zu folgern, dass auch die Erteilung der den christlichen Geistlichen zustehenden Ehrenrechte an die jüdischen nur eine Bestätigung einer Ver- Ordnung Constantins ist- Doch ist es möglich, dass die Berufung auf Constantin nur eine Art Rechtfertigung gegenüber der katholischen Geistlichkeit sein soll; s. auch Grätz IV3, S. 3182. 2) So musste Valentinian 1 seinen Soldaten erst ausdrücklich verbieten, sich in Synagogen einzuquartieren (cod. Theod. VII 8, 2). 8) Vgl. Duruy V, S. 588, Schiller, Geschichte der römischen Kaiserzeit II, S. 428; Ambros. Epist. 29, cod. Theod. XVI 8, 9. Aus den angeführten Stellen bei Ambrosius und im cod. Theod. ist allerdings nicht zu entnehmen, dass Theodosiusseine Verordnung zurückgenommen hat; dagegen berichten loannes Zonaras (Annalen III Imp. Valentiniani Jun. et Theodosii) und Georg Cedrenus (Annalen, Gesch. des Theodosius), dass der Kaiser auf Drängen des Ambrosius die Strafe für die Zerstörung einer Synagoge in Constantinopel erliess und den Wiederaufbau verbot״

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