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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1907-01-01 · V. 1907 - 5668 (1907) · page 242

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
V. 1907 - 5668 (1907)
Date
1907-01-01
Page
– (sequence 242)
Language
German
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170 Sklaven zu beschneiden, und die auf seine Uebertretung gesetzte Strafe, solchen Sklaven die Freiheit zu geben, ist eigentlich nur eine folgerichtige Konsequenz aus dem Verbote des Uebertritts zum Judentume. Und den Kaiser auf solche Folgerungen aufmerksam zu machen, werden die Hoftlieologen und andere Hetzer nicht versäumt haben. Keines dieser Gesetze verletzt in flagranter Weise die im Mailänder Edikt ausgesprochene Gleichberechtigung aller Kulte, da ja durch keines der angeführten Gesetze die Juden selbst in Ausübung ihrer Religion behindert wurden. Es finden sich aber sogar Gesetze, in denen Constantin aus dem Edikt von Mailand für die Juden günstige Konsequenzen zog. So befreit er in den Gesetzen vom 29. November 330 und 1. Dezember 331 die jüdische Geistlichkeitג) von der lästigen Pflicht, öffentliche Aemter, besonders das damals gefürchtete Decurionat zu übernehmen2}. Das einzige uns erhaltene Gesetz Constantins, das sich mit den bürgerlichen Verhältnissen der Juden beschäftigt, ist das vom 11. Dezember 321 über die Kölner Juden; sehr leicht möglich ist, dass die darin ausgesprochene Bestimmung unter gleichen Vorhältnissen für alle Städte des Reiches Geltung hatte. Das Gesetz Th. XVI 8, 22), Constantin habe dieses bereits verboten. Schon Gothofred macht darauf aufmerksam, dass solch Gesetz Constantins nicht vorhanden ist, dass jedoch der Verfasser der vita Constantini IV, 27 (Eusebius) erzählt, Constantin habe verboten, dass Christen bei Juden Sklaven seien. Der Bericht des Eusebius mag für Theodosius II die Quelle gewesen sein. נ) Cod. Theod. XVI 8, 2 u. 4. Es ist äusserst schwierig, die im cod. Theod. gewählten Ausdrücke für jüdische Geistliche oder für Aemter, die von den Römern als geistliche betrachtet wurden, zu erklären; vgl. hierzu Gans in Zunz’ Zeitschrift 1822, S. 54 ff. Die von Gans für die Mehrzahl ״patriarchae“ gegebene Erklärung, dass sie sich auf den Patriarchen in Palästina und den Exilarchen in Babylonien bezöge, ist unmöglich, da dieser niemals unter römischer Herrschaft stand. *) Das Datum beider Erlasse beweist, dass Constantin auch nach dem Konzil zu Micäa das Judentum als Religion anerkannte. Grätz IV8 307 irrt, wenn er meint, die im Mailänder Toleranzedikt ausgesprochene Stellungnahme Constantins sei nur von kurzer Dauer gewesen. Wenn man dem Wortlaute eines Gesetzes des Theodosius (cod. Th. XVI 8, 13) Glauben schenken darf, dann hätte sogar Constantin den jüdischen Geistlichen die gleichen Ehren• rechte eingeräumt wie den christlichen, vgl. jedoch S. 178 Anm. 1.

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