Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1907-01-01 · V. 1907 - 5668 (1907) · page 241

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
V. 1907 - 5668 (1907)
Date
1907-01-01
Page
– (sequence 241)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3486266-3486275--1833-3488196
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

169 zukomnion wie den christlichen. Die Gesetze, die im 4. Jahrhundert über die Juden erlassen wurden, greifen niemals in ihre Bürgerrechte ein; soweit sie zu ungunsten der Juden sind, bezwecken sie in der Regel, den Uebertritt vom Christentum zu verhindern und die zum Christentum abgefallenen Juden vor Bestrafung durch ihre früheren Glaubensgenossen zu schützen. Gewiss liegt hierin eine Zurücksetzung des Judentums: aber eine solche, die immerhin nicht direkt aggressiv gegen die Juden war, ist seitens christlicher Kaiser zu verstehen und hält keinen Vergleich aus mit den schmählichen ״Reehtsbestimmungen“ vieler Länder im Mittelalter, die die Juden für vogelfrei erklärten oder ihnen nur in ihrer Eigenschaft als kaiserliche Kammerknechte die notdürftigste persönliche Sicherheit gewährten. Aus den Gesetzen Constantins über die Juden leuchtet die Absicht hervor, dem Judentum neue Anhänger zu entziehen und den Uebertritt zum Christentum zu erleichtern; den Zweck, das Judentum zu unterdrücken, haben sie nicht. Bereits im Jahre 315 erneuerte Constantin das alte Verbot Vespasians und Severus', zum Judentum überzutreten1), gleichzeitig verbot er unter Androhung des Flammentodes, zum Christentum übergetretene Juden deswegen zu töten־), später (335) verbietet er jede Belästigung solcher Apostaten3). Das Verbot vom 21. Oktober 3354), die *) Cod. Theodos XVI 8, 1; diese Erneuerung beweist, dass das Gesetz in der letzten Zeit nicht mehr eingehalten war- ")Ebendas.; es scheint danach vorgekommen zu sein, dass solche Apostaten von ihren früheren Glaubensgenossen getötet wurden; da die peinliche Gerichtsbarkeit aber schon längst nicht mehr ausgefibt wurde, müsste es sich um eine Art Lynchjustiz gehandelt haben. Von einem Falle der versuchten Lynchjustiz gegen einen Apostaten erzählt der Bischof Epiphanius (adv. Ebion. XI); allerdings war in diesem Falle der Apostat ein ganz gemeiner Versteller, bei dessen Entlarvung die Wut der Juden begreiflich wäre; vielleicht hängt das Gesetz mit solchen Vorfällen zusammen. In diesem Gesetz wird die ungewöhnlich gehässige Bezeichnung ״secta feralis“ für das Judentum gebraucht. Wenn jedoch derartige Angriffe gegen zum Christentum (Jebergetretene wirklich oder nach den Informationen des Kaisers vorge״ kommen sind, so wäre diese Bezeichnung aus dem augenblicklichen Ingrimme des Kaisers oder seiner christlichen Ratgeber zu begreifen. 3J Ebendas. 8, 5. 4) Ebendas. 9, 1. Ein Verbot, christliche Sklaven zu halten, ist in diesem Gesetz nicht enthalten. Allerdings behauptet Theodosius 11 (cod.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.