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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1907-01-01 · V. 1907 - 5668 (1907) · page 238

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
V. 1907 - 5668 (1907)
Date
1907-01-01
Page
– (sequence 238)
Language
German
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IRI
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166 er seinem Mitkaiser Maximian; auch dieser betrachtete nicht Rom als seine Hauptstadt, sondern residierte in Mailand. Die einstige Beherrscherin der Welt hatte aufgehört, die erste Stadt des nach ihr genannten Reiches zu sein. Diocletian scheint den Juden wohlwollend gegenüber gestanden zu haben. So entband er durch ein Ausnahmegesetz die Juden von der für alle übrigen Untertanen geltenden Verpflichtung, sich an den heidnischen Kulten zu beteiligen1). Da im Jeruschalmi bei der Erwähnung dieses Gesetzes die Zeit seines Erlasses mit den Worten bestimmt wird: ״als Diocletian hierher (nach Tiberias) kam“, und nach den Datierungen der Diocletianischcn Gesetze2) der Kaiser vom 31. Mai bis zum 21. August 286 in Tiberias weilte, so fällt dieses Gesetz wohl in diese Zeit3). Damals wird wohl auch das im Jeruschalmi (Terum. VIII, 4) erwähnte Zusammentreffen R. Jehuda Nesias II stattgefunden haben. Die Rücksicht, die der Kaiser dem Judentum zubilligte, beweist, dass seine christenfeindlichen Massregeln nicht von Verfolgungssucht geleitet wurden, sondern von der Annähme, dass die ständig wachsende Zahl der Bekenner des Christentums eine Gefahr für das Reich bilde. Die Verhältnismässig kleine Zahl der Juden, die durch Proselyten nur unwesentlieh vergrössert wurde, flösste dem Kaiser keine Besorgnis ein. Daher wandte er ihnen gegenüber keine Gewaltmassregeln an. Die Lage der Juden unter Diocletian wird überhaupt eine erträgliche gewesen sein. Die Steuerreform des Kaisers verringerte ג) j. Ab. z. V 4. Dieses Gesetz war von einschneidender Bedeutung für das Verhältnis der Juden zu den Samaritanern. Da diese sich an den heidnischen Kulten beteiligten, wurden sie von nun an als Heiden betrachtet. Aus dem Jeruschalmi ist nicht deutlich zu ersehen, ob sie sich freiwillig oder gezwungen an dem Götzendienst beteiligten. Da aber ein erzwungener Götzendienst nicht als Grund gelten kann, jemanden als Nichtjuden zu be* trachten, so ist wohl mit Halevy, S. 340, Anm. 46 anzunehmen, dass die Samaritaner sich nicht zu den Juden rechnen wollten, um so gleich ihnen von der Verpflichtung befreit zu sein. 2) Vgl. Mommsen, Jurist. Schriften II S. 269; vgl. auch Halevy S. 341 *) Es ist daher kaum mit Grätz IV3 2791 anzunehmen, dass dieses Gesetz mit dem von Eusebius, de martyribus Palaest. c. 3, für das Jahr 303/4 erwähnten Edikte, das alle Völker zur Teilnahme an dem heidnischen Kulte zwingen wollte, identisch ist. Vielmehr wird man das von Eusebius ange״ führte Edikt für eine Wiederholung des im Jeruschalmi aus dem Jahre 286 angeführten halten müssen.

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