Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- V. 1907 - 5668 (1907)
- Date
- 1907-01-01
- Page
- – (sequence 234)
- Language
- German
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162 unerschwinglich werden und doch wurde sie auch in solchen Jahren unerbittlich verlangt. Dies veranlasste den R. Jannai zu der Erlaubnis, mit Rücksicht auf diese Steuer im Erlassjahre das Feld zu bestellen1). So schmerzlich für die Juden auch der Zwang war, das Verbot zu übertreten, so darf man in der unerbittlichen Eintreibung dieser Steuer doch keine Gehässigkeit erblicken. Die Rücksicht auf die eigne persönliche Sicherheit zwang in dieser Zeit, da eigentlich die Legionen herrschten, den Kaiser und die höheren Befehlshaber, auf jede mögliche Weise die uneingeschränkte Verpflegung des Heeres zu bewerkstelligen. Der Hunger der Soldaten konnte damals leicht Thron und Leben kosten. Dass die Römer mit ihrer Forderung keine Verletzung des Religionsgesetzes herbeizuführen beabsichtigten, wird übrigens im Jeruschalmi2) ausdrücklich hervogehoben. Gegen eine religiöse Institution scheinen jedoch die Römer mit einem gewissen Hass vorgegangen zu sein, gegen die Kalenderfestsetzung. Das wohl zweifellos bestehende Verbot, den jüdischen Kalender festzusetzen, allerdings unterstützt von dem Hass der seit den Hadrianischen Verfolgungen in Judäa überwiegen־ den heidnischen Bevölkerung, hatte es bereits früher notwendig gemacht, die Intercalation des Schaltmonates in Galiläa vorzunehmen und in der späteren Zeit konnte man es nicht einmal mehr wagen, die Neumondsbestimmungen, die ohne grössere Feierlichkeiten vor sich gingen, in Judäa zu treffen3). Mit welchem Eifer die Römer gegen den jüdischen Kalender vorgingen, ist aus einer Stelle des Babli4) zu entnehmen, wo erzählt wird, dass in einem Jahre, zur Zeit des R. Jocbanan, die Römer die Feier des Jom Kippur unmöglich machten und man ihn deshalb ף b. Sanh. 26a, j. Sanh. III, 5 (11b); Grätz IV3, 213 hält es für wahrscheinlich, dass das Erlassjahr, in welchem R. Jannai die Erlaubnis gab, das Jahr 216, also während Caracallas Krieg mit den Parthern war. Es wäre danach vielleicht anzunehmen, dass die Römer in Friedenszeiten Rücksicht auf das Erlassjahr nahmen; so wäre es auch erklärlich, dass die Notwendigkeit der Ausserachtlassung des damals nur noch rabbinischen Verbotes sich nicht schon früher herausgestellt hatte. 2) A. a. O. 3) Sanh. I, 2, Halevy Dorot Har. II, S. 65. 4) Chul. 101b; vgl. Halevy S. 314.