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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1907-01-01 · V. 1907 - 5668 (1907) · page 231

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
V. 1907 - 5668 (1907)
Date
1907-01-01
Page
– (sequence 231)
Language
German
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159 sie die nun auch sie treffenden Abgaben der römischen Börger keine wesentliche Belastung. Die hohe Erbschaftssteuer werden sie nur selten gezahlt haben und, wer sie zahlte, konnte sie als eine unangenehme Verringerung der Erbschaft, aber nicht als eine schwere Last empfinden; denn die Steuer galt nur für Vermögen von mehr als 100 000 Sesterzen und die nächsten Blutsverwandten waren von ihr befreit1). Man findet daher über diese neuen Abgaben auch keinerlei Klagen. Die tatsächliche Wirkung des Bürgerrechtes war für die Juden ihre offizielle Gleichstellung2) mit allen anderen Bürgern des römischen Reiches. Die Zuständigkeit der jüdischen Gerichte in Zivilprozessen zwischen Juden ist durch das römische Bürgerrecht wohl kaum beeinträchtigt; hierfür spricht die grosse Zahl von Rechtsentscheidungen palästinensischer Gesetzeslehrer in beiden Talmuden. Auch wurde erst am Ende des 4. Jahrhunderts diese Zuständigkeit an die Zustimmung beider Parteien geknüpft3). Eine Bedrückung der Juden in ihrer Eigenschaft als Juden war nun ausgeschlossen. Eine harte Behandlung seitens einzelner Statthalter war natürlich möglich, aber solch Statthalter hatte für Ungerechtigkeiten gegen Juden die gleiche Strafe zu erwarten wie für Ausschreitungen gegen andere römische Bürger. Nur gab es im 3. Jahrhundert leider oftmals keinen starken Kaiser, der die Strafe vollziehen konnte. Zu der rechtlichen Stellung, welche seit Caracalla für die Juden Palästinas ein gewisser Schutz bei Verfolgungen sein musste, kommt noch der Umstand, dass die Römer im 3. Jahrhundert auch keinerlei Veranlassung zu einer besonderen Feind- Schaft gegen die Juden haben konnten. Von nationaler Gehässigkeit kann bei der immer zunehmenden Entnationalisierung der Völker des römischen Reiches kaum die Rede sein. In einem Zeitalter, in dem in Rom syrische Kaiser wie Elagabal und sein Vetter Alexander Severus herrschen durften, ohne dass sich eine nationale Reaktion geltend machte, ist Nationalhass als politischer 0 Marquardt, Rom. Staatsrecht II2, S. 267. -) Die besonderen Steuern der Juden können politisch nicht als eine Degradierung aufgefasst werden; das waren Besonderheiten, wie sie Bewohner anderer Provinzen in ihrer Weise ebenfalls hatten. 3) Cod. Theod. II, 1, 10; s. a. S. 180.

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