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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1907-01-01 · V. 1907 - 5668 (1907) · page 135

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
V. 1907 - 5668 (1907)
Date
1907-01-01
Page
– (sequence 135)
Language
German
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63 gekehrt. Wenn bisher nur die Rabbiner mit den Vorstehern im Kampfe gestanden, so kam es jetzt auch zwischen den Mitgliedern und den Vorstehern zu Streitigkeiten. Zu den grössten Schäden gehörte der Bann, den man jeden Augenblick zur Hand nahm. Es kam so weit, dass viele Mitglieder an die .Regierung das Ersuchen richteten, die Machtbefugnisse der Vorsteher einzuschränken. Allein die Regierung kümmerte sich um kirchliche Dinge nicht; die inneren Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde sollten den Vorstehern überlassen bleiben. Sie liess die Autorität der Parnassim fortbestehen und schmälerte ihre Machtmittel nicht, denn nach Ansicht der Regierung sei kirchliche Zucht nötig, um den Frieden aufrechtzuerhalten. Andererseits kam sie den Beschwerdeführern entgegen, indem sie die Vorsteher ermahnte, von dem Banne nur wenig Gebrauch su machen und durch ihre Einsicht die Einheit der Gemeinde zu wahren1). Diese Entscheidung der Regierung stellte die ganze Gemeinde unter Vormundschaft der Vorsteher, welche jede freie Regung niederhielten, um desto ungehinderter herrschen zu können. Mit 100 fl. Strafe bedrohten sie diejenigen, welche sich über ihre Handlungen zu beklagen wagten2). Die Mitglieder durften sich überhaupt nicht um Gemeindeangelegenheiten kümmern, denn die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden waren unfehlbar. In religiösen Dingen trauten sich die Parnassim zunächst noch kein Urteil zu; dieses Gebiet wurde ausschliesslich den Rabbinern überlassen. Die Rabbiner hatten auch die Aufsicht über den Religionsunterricht, alles übrige befand sich in den Händen von Laien. Das Rabbinatskollegium, das sich in der Regel aus einem Oberrabbiner und drei Lehrern zusammensetzte und das Kollegium der Parnassim waren die wichtigsten und ausschlaggebenden Behörden der Gemeinde. Neben diesen Ämtern gab es noch eine akademische Behörde und ein Armenamt 3). Die Inhaber dieser Würden besassen einen bedeutenden Einfluss. So durfte kein Buch ohne Erlaubnis der Parnassim erscheinen, die ihre Genehmigung aber erst dann erteilen durften, nachdem die Rabbiner .י) Handv. von Amsterdam 14. Mai 1683, Resolution von Holland 26. Januar 1686. 2) Sulamit, 2. Jahrg I. 62. 3) Koenen, Geschiedenis d. Joden p. 172.

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