Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- V. 1907 - 5668 (1907)
- Date
- 1907-01-01
- Page
- – (sequence 111)
- Language
- German
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39 dachten nicht an eine Zurücknahme des Erlasses1). Den portugiesischen Juden, die mit England in regem Handelsverkehr standen, gereichte dieser Zustand zu grossem Nachteile. Unter den Stuarts war indessen wenig Aussicht auf eine Aenderung der bestehenden Verhältnisse vorhanden. Als aber 1649 England zur Eepublik wurde, hatten sie begründete Hoffnung auf eine Besserung der Lage. Da das veraltete Gesetz den Handel der Amsterdamer Juden beeinträchtigte, richteten sie an die Generalstaaten eine Bittschrift, damit diese durch Vermittlung des englischen Gesandten die Erlaubnis für den unbehelligten Aufent- ]!alt der holländischen Juden in England erhalten. Allein die holländische Eegierung hielt es nicht für nötig, über diese Angelegenheit in Verhandlung zu treten, da ihrer Meinung nach die Juden als holländische Untertanen ohnehin sich unbelästigt in England aufhalten dürften 2). Nachdem jedoch auf der Insel Kühe eingetreten und Cromwell zum Protectorat gelangt war, bot sieh den Juden eine günstige Gelegenheit, mit dem Protector, dessen Gesinnung sie kannten, in unmittelbare Verbindung zu treten. Während der Erfolg ihrer Bemühungen in England nicht ausblieb, waren ihre Anstrengungen, mit Spanien ein besseres Verhältnis herzustellen, wirkungslos. Hier nahmen die Verfolgungen kein Ende, ״der König und dessen Untertanen״ bemühten sich, ihnen erhebliche Verluste beizubringen. Man konnte es nicht verschmerzen, dass sie den Handel nach Holland geführt und sich dort eines gesicherten Schutzes erfreuten. Da die Beschwerden nicht nachliessen, sah sich die Eegierung der Eepublik abermals zum Einschreiten genötigt3). Die Generalstaaten gingen nun in der Behandlung der Juden noch einen Schritt weiter, indem sie den Forderungen der Parnassim Eechnung trugen und den Juden das Bürgerrecht verliehen4). Von einer völligen Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung war freilich keine Eede; trotz der Erteilung des Bürgerrechts waren sie von der Ausübung mancher Kechte und Berufe ausgeschlossen. Dieser *) Kayserling, Menasse Ben Israel, S. 130. 2) Resolution Vroedschap fol. 198. Siehe Beilage B. 3) Resolution von Holland 12. July 1657, Groot Placaatboek VII. p. 59. 4) Resolution von Holland 17. July 1657, Kerkelyk Placaatboek 111. p. 334, Groot Placaatboek VII. p. 60.