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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1907-01-01 · V. 1907 - 5668 (1907) · page 102

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
V. 1907 - 5668 (1907)
Date
1907-01-01
Page
– (sequence 102)
Language
German
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zollten ihnen dafür ihre Anerkennung. Vor allem aber behandelten die Staatsoberhäupter die Juden mit grosser Zuvorkommenheit, bei jeder Gelegenheit bewiesen sie ihnen ihr Wohlwollen und bereitwillig hätten sie ihnen die vollständige Gleichberechtigung mit den übrigen Bürgern erteilt; aber die Zeit für eine Emancipation der Juden war noch nicht gekommen. Einstweilen machte man ihnen auf dem Gebiete des Handels einige Zugeständnisse, indem man ihnen — wenn auch nur unter einschränkenden Bedingungen — neue Erwerbszweige eröffnete. So wurden (Mai 1612) acht Juden als Makler zugelassen, wofür sie jedoch eine bestimmte Steuer entrichten mussten1). Das Princip der Maklergilde war damit durchbrochen, der Aufnahme weiterer Mitglieder aus den Reihen der portugiesischen Juden standen keine Hindernisse im Wege. Die anderen Gilden sträubten sich indessen gegen die Zulassung der Juden, die mit Ausnahme derjenigen Geschäftszweige, welche sich in Händen der Gilden befanden, uneingeschränkte Handelsfreiheit besassen. Ihr Geschäftsverkehr entwickelte sich trotz mancher Steuern, die sie allein zu tragen hatten2 *). Da sie der Stadt einen beträchtlichen Gewinn brachten, mussten auch die Behörden ihren berechtigten Wünschen Rechnung tragen. Ais die Portugiesen um die Erlaubnis nachsuchten, die Trauung ihrer Glaubensgenossen nach religiösem Ritus selbst vollziehen zu dürfen, — da sie der holländischen Sprache nicht mächtig wären, bei einer Trauung sich nicht mit den Behörden verständigen könnten, und daher alles auf die ״Gefühle des Dolmetschers“ ankommen würde — erledigte man diese Angelegenheit in einem für die Bittsteller günstigen Sinne. Die Behörde überzeugte sich von der Schwierigkeit einer derartigen Trauung und sie überliess sie deswegen den Juden selbst, jedoch mit dem Vorbehalt, dass sie den vollzogenen Akt nachträglich auf dem Stadthause vor zwei Schöffen und einem Sekretär bestätigen lassen8). Es ist eine merkwürdige Erscheinung, die uns hier entgegentritt, dass sie nämlich an der spanischen Muttersprache auch in der Fremde treu festhalten. Selbst die vielen Eide waren J) Handvesten v. Amsterdam 1063. 2) Keurboek fol. 221 fg. s) Keurboek Juni 1622, Handvesten v. Amsterdam 471.

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