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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1906-01-01 · IV. 1906 - 5667 (1906) · page 175

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IV. 1906 - 5667 (1906)
Date
1906-01-01
Page
– (sequence 175)
Language
German
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52 bischöflichem Bereich angetroffen wird, aufzugreifen und ohne weiteres an die Armen zu verteilen. 4. Die Amtsleute sollen sich um den Widerspruch der adeligen und herrschaftlichen Gutsbesitzer, die die Juden auf ihren Gütern halten, nicht kümmern; der Bischof ist durchaus gesonnen, die Juden in seinen Dörfern und Obrigkeiten nicht zu leiden, und ist um so mehr in der Lage, das gegen jedermann zu verantworten, als trotz der gegen dieselben Befehle seiner Vorgänger vorgebrachten Klagen der Kaiser einen Einspruch nicht erhoben hat. Das ist also der neue Herr, den die Gochsheimer Juden gegen den Rat von Schweinfurt eintauschten, der zum Zwecke der Austreibung der Juden nicht erst Prozesse am Reichskammergericht führt, sondern mit brutaler Gewalt seinen grausamen Willen durchsetzt. ״Es ist so, als ob ein Mann vor dem Löwen flieht, und es begegnet ihm der Bär; er eilt in’s Haus und stützt seine Hand an die Mauer, da beisst ihn die Schlange.“ (Arnos V, 19). Dieses Prophetenwort kennzeichnet die Situation der Gochsheimer Juden. Mit Beginn des Jahres 1579 setzt die bischöfliche Obrigkeit über Gochsheim ein. Im nächsten Jahre beklagt sich der Schultheiss und die Gemeinde zu Gochsheim, dass auf dem Gute des Christoff Heinrich von Erthal, Amtmann zu ״Meinburg“, (vgl. S. 50) sich drei Judenfamilien aufhalten, desgleichen eine Familie auf dem des Johann Diemar ״Thnmbherr“ zu Bamberg und Chorherr in Würzburg zu St. Burkhard; er bittet zuerst am 3. Februar und erneut am 28. September um deren Austreibung. Auf das Schreiben des Bischofs an die Beklagten vom 22. Oktober 1580 scheint Johann Diemar überhaupt nicht geantwortet zu haben. Erthal hingegen machte in mehreren Schreiben und trotz wiederholter Gegenschreiben des Bischofs energischen Widerstand geltend. Dem Bischof stehe auf den adeligen Lehensgütern ein Hohheitsrecht nicht zu; erbrauche darum den bischöfliehen Befehl nicht zu beachten. Den Hinweis auf den Vertrag mit Schweinfurt, den er nicht gekannt haben will, lässt Erthalnicht gelten. Aber auch Schweinfurt habe nach seiner Ueberzeugung keine Vogtei-Rechte über die adeligen Lehensgüter besessen, geschweige denn über sein freies Rittergut, auf dem die Juden sitzen; demgemäss

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