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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1906-01-01 · IV. 1906 - 5667 (1906) · page 174

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IV. 1906 - 5667 (1906)
Date
1906-01-01
Page
– (sequence 174)
Language
German
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51 Ein in dem Akt des Würzburger Archivs1) enthaltenes, für die bischöflichen Beamten bestimmtes Circularscbreiben in Druck vom 8. Februar 1575 zeigt uns, dass der Bischof schon beim Antritt seiner Regierung, unter Erneuerung früherer bischöflicher Verordnungen, betreffs der Juden und ihrer Schulden folgende Befehle gegeben hat : 1. Die Juden sollen aus dem Stift endlich entfernt werden; zu diesem Zwecke sollen die bischöflichen Verordnungen nicht nur von den Kanzeln verkündet und allerorts im Machtbereich der einzelnen Amtsleute öffentlich angeschlagen, sondern auch in benachbarten Orten, wo Juden wohnen, publiziert werden, damit niemand sich mit Unkenntnis der Gesetze zu entschuldigen in der Lage sei. 2. Der Bischof hat vernommen — und dieser Fall trifft, wie wir nachher sehen werden, für Gochsheim zu! — dass seine eigenen Amtsleute auf ihren ausserhalb des Machtbereichs des Bischofs gelegenen Gütern Juden wohnen lassen. Für diese Juden gilt zunächst das bischöflische Mandat dahin, dass sie das Stift und seine Untertanen meiden müssen. Indessen, damit Gleichheit herrsche und nicht einer auf den andern sich beziehe, hegt der Bischof die ״gnädige“ Hoffnung, dass die Amtsleute gegen ihre eigenen Juden ebenso wie gegen die anderen im Sinne der bischöflichen Befehle vorgehen werden. 8. Falls sich auf adeligen oder herrschaftlichen freien Gütern und Lehen innerhalb des Stifts oder der Vogtei noch Juden finden, so soll an dieselben der Befehl ergehen, innerhalb zweier Monate sich zu entfernen. Gehorchen die Juden diesem Befehle nicht, so dürfen sie sich nach Ablauf der bestimmten 2 Monate nur auf den betreffenden adeligen oder herrschaftlichen Gütern aufhalten, nicht aber für sich, ihr Gesinde und ihr Vieh die Brunnen, das Wasser, und die Weiden innerhalb der bischöflichen Obngkeit benützen. Lassen sich diese Juden, sie, ihre Weiber und Kinder, ihr Gesinde, innerhalb des bischöflichen Bereiches betreten, so sind dieselben gefänglich einzuziehen und ist dem Bischof in jedem einzelnen Fall sofort Bericht zu erstatten. Das Vieh der Juden ist nach Ablauf der 2 Monate, wenn es auf נ) HQchstiftliche Geheimkanzleiakteu, L$hen 4939, Fasz. 15&

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