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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1906-01-01 · IV. 1906 - 5667 (1906) · page 171

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IV. 1906 - 5667 (1906)
Date
1906-01-01
Page
– (sequence 171)
Language
German
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48 Im selben Jahre (1561) war nun aber auch die Frist für Jakob auf dem Diemar’schen Gut abgelaufen. Katharina Diemar bittet für ihn um einen Aufschub bis Pfingsten. Man hatte ihr bei der Ausstellung des Reverses versprochen, dem Juden zur Eintreibung seiner Schulden behilflich zu sein; anstatt dessen hat der Rat, wie die gerecht denkende Frau in heller Entrüstung über eine so schnöde Behandlung schreibt, ihm nicht nur nicht geholfen, sondern den Schuldnern noch dazu verboten, den Juden zu bezahlen. Das wäre doch zu viel, dass man einen Menschen mit 2 Ruten züchtigt; auch wäre man Türken, Juden und Heiden den Glauben zu halten verpflichtet. Weiterhin beklagt sie sich in einem Schreiben vom 27. Oktober 1561, dass der Rat gegen Jakob den Prozess wegen der 40 Mark Pön nicht eingestellt habe; auch verlangt sie, dass der Rat die Forderung wegen des ״Commiss“ bei dem Juden begleiche. Sowohl sie, wie Oberniz, hätten den Revers dahin verstanden, dass der Jude keinen Schaden davon haben dürfe Der Rat verteidigt sich in wiederholten Schreiben an die Diemarin dahin, dass in dem Revers nur stehe, dass der Prozess gegen sie fallen gelassen werde, nicht aber gegen den Juden, der durch seinen ungebührlich langen Aufenthalt in Gochsheim — auch jetzt sei er noch dort! — die Pön verwirkt habe. Eine längere Frist könne er auch nicht geben; der Rat halte sich an die Befehle des Kurfürsten. Wenn der Jude Forderungen an den Rat zu haben glaube, so solle er diesen beim Reichskammergericht oder sonstwo verklagen. Wenn der Jude mit Wolff Weyrich zu tun habe — offenbar Schuldeintreibung, für die der Rat Unterstützung in Aussicht gestellt hatte! — so kehre er sich nichts daran. Im übrigen beklagt sich seinerseits der Rat, dass der Sohn der Diemarin, Junker Konrad, gegen den Revers Einspruch erhoben habe; wenn die Mutter diesen Einspruch aufrecht erhalte, werde der Prozess gegen sie sofort auch wieder beginnen. Konrad Diemar zu Waltorff, unterdessen mündig geworden, hatte nämlich in einem Schreiben vom 18. September 1561 dom Rat geschrieben, dass er sich mit dem von seiner Mutter ausgestellten Revers nicht einverstanden erklären könne, um so weniger, als der Rat sein Versprechen, dem Juden bei Eintreibung seiner Schulden behilflich zu sein, nicht gehalten habe. Auch habe der

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