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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1906-01-01 · IV. 1906 - 5667 (1906) · page 170

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
IV. 1906 - 5667 (1906)
Date
1906-01-01
Page
– (sequence 170)
Language
German
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47 liches Sehreiben gesandt hat1). Der Kurfürst erwartet nicht, wie er auch dem Schaumberger selbst geschrieben habe, dass dieser ״um dieses gottlosen Volkes willen“ seine Drohung gegen Hartlaub oder sonst jemanden ausführen werde. Sollten die Juden nun noch länger in Gochsheim bleiben, dann soll sie der Vogt, falls sie ausserhalb der Schaumberg’schen Güter gesehen werden, festnehmen, nach Schweinfurt führen und dort verhaften lassen. Falls sie aber die Schaumbergischen Güter nicht verlassen, ist der Kurfürst offenbar in Verlegenheit, was er dann tun solle; er verlangt in diesem Fall neuen Bericht. Damit aber die Juden sich nicht beklagen könnten und nicht über Gebühr noch länger sich in Gochsheim aufbielten, solle Hartlaub dafür sorgen, dass ihnen ihre Schulden bezahlt würden. Auch solle er für den Kurfürsten die neuerdings verwirkten 100 Taler von den Juden fordern und, wenn sie sich sie zu zahlen weigerten, sie direkt an den Kurfürsten verweisen. An demselben Tag (15. September 1561) suchen nun die Söhne des Sebastian von Schaumberg, Veidt, Paulus und Klas um einen neuen Termin nach. Als Antwort auf diesen Brief teilt Hartlaub am 10. Oktober 1561 den Brüdern Scbaumberg mit, dass er den verlangten Aufschub von 5 Wochen nicht gewähren könne. Nachdem des Kurfürsten Gesandte neulich mit den Juden verhandelt hätten, was Junker Veit wisse, könne er nichts mehr tun; es hänge alles vom Kurfürsten ab, an den sie sich wenden sollen. Mit den Juden werde er nach seinen Weisungen verfahren. Ganz ebenso berichtet der Rat an Schaumberg. Trotzdem teilt Hartlaub dem Kurfürsten die Verhandlungen und die Forderung des verlangten Aufschubs mit. Die Juden Hessen sich nach seinem Bericht bei Tag nicht mehr ausserhalb der Schaumberg’schen Güter sehen. Von dem weiteren Fortgang der Verhandlungen hören wir nichts; nur die Tatsache der erfolgten Einigung, die wir oben erwähnten, wird uns nach drei Jahren bekannt. Dieselbe wird von Ramminger als am 16. April 1561 geschehen bezeichnet; es scheint also, dass man erst Jahre später eine früher geschehene, unterdessen angefochtene Einigung wieder gelten Hess. ג) Vgl. Anhang XII.

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